Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 061v [02]

Datierung: 11. Dezember 1382

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung von Schulden an Grede, die Witwe Hartmud Beyers.

Vollregest:

L(itte)ra data Gertrudi, relict(ae) qu(i)d(am) Hartmudi Beyer.

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet Grede, der Witwe des verstorbenen Ritters Hartmut Beyer, ihren gemeinsamen Kindern und ihren Erben 1.300 gute schwere Gulden, die Grede ihm geliehen und bar ausgezahlt hatte. Er hat das Geld zu seinem und zum Nutzen des Stiftes verwendet. Er will den Gläubigern jedes Jahr am St. Martinstag im Winter [11. November] 130 Gulden zurückbezahlen, auf Wunsch Gredes entweder in der Stadt Heppenheim, in Oberwesel (Wesel) oder in Boppard (Boparte). Dies geschieht so lange, bis die Schuld getilgt ist.

Der Erzbischof stellte Grede als Bürgen die beiden Ritter Heinrich von Groschlag (Graeslock) [von Dieburg] und Johan von Reifenberg (Riffenberg) sowie seinen Aschaffenburger (Asch(affenburg)) Viztum Eberhard von Fechenbach (Vechinbach), seinen Hofheimer (Hofeheim) Amtmann Ruprecht (Rupprecht) Ulner, Winter von dem Wasen, Werner (Wernher) Brömser (Brymszer), Heinrich (Hennechin) Rabenold, Sybold Schelme, Henne Groschlag (Graeslock) [von Dieburg] und Swendeman von Weinheim (Wynheim).

Kommt der Erzbischof in Zahlungsverzug können die Gläubiger die Bürgen persönlich, mündlich oder per Boten mahnen, und diese müssen dann binnen 14 Tagen je einen Knecht und Pferd nach Heppenheim (Heppinheim), Zwingenberg (Twingenburg) oder Oberwesel (Wesel) in ein öffentliches Wirtshaus so lange in ein Einlager (leistung) schicken, bis die Schuld vollständig getilgt ist.

Wollen Grede und die Ihren das Geld sofort und im Ganzen wieder haben, müssen dies ein halbes Jahr vor dem Martinstag [11. November] dem Erzbischof ankündigen. Die Bezahlung der Restschuld soll dann wahlweise in Oberwesel (Wesele), Boppard (Bopten) oder Heppenheim (Heppinheim) erfolgen. Wird der Erbischof bei der Restzahlung säumig, kann Grede die Bürgen mahnen und diese zum Einlager veranlassen.

Stirbt ein Bürge oder reist außer Landes, muss binnen eines Monats gleichwertiger Ersatz gestellt werden. Tut der Erzbischof dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen so lange Einlager halten. Der Erzbischof sichert den Bürgen zu, sie gütlich aus der Bürgschaft zu lösen, ohne Eide, ohne Gerichtszwang und ohne Schaden für sie. Die Bürgen sichern zu, bei Bedarf gute Bürgen zu sein.

- D. Gernsheim feria quinta post diem sancti Nicolai episcopi ... 1382.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 061v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/90 (Zugriff am 29.03.2024)