Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 393v

Datierung: 12. Mai 1386

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf von Mainz regelt die Rückzahlung von Schulden an zwei Frankfurter Bürger.

Vollregest:

[Erzbischof] Adolf [von Mainz] schuldet seinen »lieben Getreuen« Bernhard Nygebur und Brun (Brune(n)) zu Brunenfels (Brune(n)fels), Bürger zu Frankfurt (Franckenfurd), deren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 1.500 Goldgulden, Frankfurter Währung, die sie ihm zum Nutzen des Stiftes vor Ausstellung dieser Urkunde bar geliehen haben.

Er wird ihnen das Geld binnen vier Wochen in Frankfurt zurückgeben, sobald sie ihn dazu mündlich oder schriftlich aufgefordert haben.

Zur Sicherheit stellt der Erzbischof Sachwalden und Bürgen, nämlich seinen »lieben Neffen«, den Edelherrn Johan von Eberstein, Kämmerer und Domherr, sodann Claes vom Stein, Domherr in Mainz, Heinrich Groschlag (Graslog), erzbischöflichen Burggrafen zu Starkenburg (Starckenberg), den Ritter Sifrid von Lindau (Lindauwe), Eberhard von Fechenbach (Vechenbach), erzbischöflichen Viztum in Aschaffenburg (Asch(affenburg)), Ospertus, erzbischöflichen Siegler in Mainz, Johannes (Joh(an)es), erzbischöflichen Landschreiber in Bingen, die beiden Zollschreiber Gerlach (Gerlacus) in Lahnstein (Lanstein) und Heinrich (Heinricus) in Ehrenfels (Erenfels), Wigand von Assenheim, erzbischöflichen Rentmeister, Antze [von Wiesbaden], erzbischöflichen Zöllner zu Aschaffenburg und Rudolff, den erzbischöflichen Beseher zu Gernsheim (Gernushein), seinen »lieben Heimlichen und Getreuen«.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, dürfen die Gläubiger die 1.500 Gulden bei Juden oder Christen aufnehmen. Dadurch entstehende Kosten müssen von Mainz ersetzt werden. Danach können die Gläubiger die Sachwalden und Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen, die dann binnen acht Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd in die Stadt Frankfurt, in ein ihnen angewiesenes Wirtshaus schicken müssen. Diese halten dann so lange Einlager (leistunge), bis das ausstehende Geld vollständig bezahlt ist.

Ausfallende Pferde sind zu ersetzen. Die Bürgen dürfen sich nicht gegenseitig entschuldigen. Stirbt ein Bürge oder Sachwalde oder geht außer Landes, muss Mainz auf Mahnung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Bürgen so lange Einlager halten.

Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie gütlich und ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten. Weiter verspricht er, nichts gegen vorstehende Abmachung zu unternehmen oder zu veranlassen. Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und versprechen, nichts dagegen zu unternehmen.

Sie kündigen alle an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Maguntie ipso die sancti Pancratii ... 1386.

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fol. 393v
fol. 394r
fol. 394v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 393v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/89 (Zugriff am 28.03.2024)