Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 337

Datierung: 20. August 1385

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. bekennt, dass die Ritter Bertold und Bertold sowie Heinrich genannt von Worbis und die Herren von Wintzingerode ihm Rechenschaft über die verpfändete Burg Bischoffstein gegeben haben.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf bekennt, dass die Ritter Bertold (Bertholt) und Bertold sowie Heinrich genannt von Worbis (Worbiß) und die Herren von Wintzingerode (Wintzigerorde) das Achtel ihres Teils, das ihnen vormals von den erzbischöflichen Amtsvorgängern an der erzbischöflichen Burg (huse) Bischofsstein (czum Steine) verschrieben war, dem Reinhard Keudel und seinen Erben versetzt hatten. Dieses Achtel hat Erzbischof Adolf nun dem Walter (Walther) von Hundelshausen (Hunoldeshusen) und Sander Sterre für 100 Mark lötiges Silber, Mühlhausener (Molhus(er)) Währung, verpfändet. Ebenso sind auch die 100 Mark von diesem Burganteil auf sie übergegangen.
Walter (Walther) von Hundelshausen (Hunoldeshuse(n)) und Sander Sterre haben auch das Achtel, das den Brüdern Claes, Bernhard (B(er)nhard) und Endres (Endr(es)) von Leibolz (Leybolts) an Burg (huse) Bischofsstein (tzum Steine) versetzt war, für 133 ½ Mark, Mühlhäuser (Molhus(er)) Währung, und danach für 50 lötige Mark, Göttinger (Gottinscher) Währung, von den Brüdern gelöst.
Jetzt hat Erzbischof Adolf dem obgenannten Walter (Walther) von Hundelshausen (Hundoldeshusen) und Sander Sterre und ihren Erben die vorgeschriebenen Teile der erzbischöflichen Burg (huses) Bischofsstein (zum Steine) für die obgenannten Summe Geld verpfändet und versetzt. Sie und ihre Erben sollen dieselben Teile mit allen Rechten und Nutzungen so lange innehaben, bis der Erzbischof, seine Amtsnachfolger oder das Stift sie wieder für die vorgenannte Summe Geld lösen. Mainz muss einen Lösungswunsch zwei Monate vorher ankündigen. Die Pfandherren haben das Geld anzunehmen und die Burganteile wieder freizugeben.
Die Burgteile müssen dem Erzbischof, seinem Stift und den erzbischöflichen Amtleuten während der Pfandvergabe offen stehen, damit sie sich aus ihnen heraus und in sie hinein behelfen können.
Die Pfandherren müssen die erzbischöflichen Mannen, Burgmannen, Hintersassen und Holden (armen lute) bei ihren Freiheiten, Gewohnheiten und Rechten belassen und dürfen sie nicht höher drängen und beschweren, sondern sollen sie vielmehr schirmen, schützen und rechtlich verantworten.
Der zu Bischofsstein gehörige Wald muss geschützt und gehegt werden, er darf nicht veräußert oder verhauwen werden.

- Datum Vache dominica post diem assumptionis beate Marie virginis ... 1385.

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fol. 337r
fol. 337v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 337, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/661 (Zugriff am 28.03.2024)