Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 327

Datierung: 21. Juni 1385

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bekennt, dass er Heinrich Graf zu Henneberg als Helfer gegen Landgraf Herman II. von Hessen gewonnen hat. Dafür zahlt Mainz dem Grafen, seiner Ehefrau Mechthild und ihren Erben 1.600 Gulden.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf bekennt, dass er seinen »lieben Neffen und Getreuen« Heinrich Graf zu Henneberg (Henneberg) als Helfer gegen Landgraf Herman (H(er)man) [II.] von Hessen gewonnen hat, wie das die Urkunden besagen, die darüber ausgetauscht worden sind. Für die Hilfe wird Mainz dem Grafen, seiner Ehefrau Mechthild (Mechilden. Mechthilden) und ihren Erben 1.600 Gulden bis zum kommenden Peterstag ad Kathedram [22. Februar] bezahlen.

Als Bürgen setzt der Erzbischof seine »Freunde und lieben Getreuen« Friedrich (Friderich) Herr zu Lißberg (Liesperg), Eberhard (Ebirhard) und Gottschalk von Buchenau (Buchenauwe), Rorich von Eisenbach (Eysenbach), Simon (Syman) von Hüne (Hune), alle Ritter, den Aschaffenburger (Asch(affenburg)) Viztum Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechinbach), Henne von Eisenbach (Eysenbach) und Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach, Sohn des Viztums.

Zahlt Mainz nicht wie vereinbart, dürfen die Henneberger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen. Anschließend muss jeder Bürge binnen 14 Tagen einen ehrbaren Mann mit einem Knecht und zwei Pferden nach Schleusingen (Slusingen) in ein von den Hennebergern bezeichnetes öffentliches Wirtshaus so lange zum Einlager entsenden (leistunge halden), bis das ausstehende Geld bezahlt oder den Hennerbergern auf andere Weise Genüge geschehen ist. Ausfallende Knechte und Pferde müssen ersetzt werden.
Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach Mahnung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Tut er dies nicht, müssen die verbliebenden Bürgen so lange Einlager halten, bis der Ersatzbürge bestellt ist. Der Erzbischof verspricht seinen Bürgen, sie ohne Eidesleistung aus der Bürgschaft zu lösen und dabei schadlos zu halten. Friedrich und die anderen bekennen sich zu ihrer Bürgschaft und geloben, gute Bürgen zu sein und sich an die ausgemachten Bedingungen zu halten. Sie kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Eltvil ipsa die sancti Albani martiris ... 1385.

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fol. 327r
fol. 327v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 327, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/632 (Zugriff am 19.04.2024)