Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 324v [02]

Datierung: 21. Juni 1385

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (Mit Verweis auf: Schultes, Geschichte von Henneberg II, 171. - Vgl. Friedensburg S. 83).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. bekennt, dass er Heinrich Graf zu Henneberg zum Helfer gegen Landgraf Herman II. von Hessen gewonnen.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf bekennt, dass sein "lieber Neffe und Getreuer" Heinrich Graf zu Henneberg (Hennenb(er)g) sich aus Liebe und Treue auf die Seite des Mainzer (Mentze) Stifts gestellt hat und Helfer gegen Landgraf Herman [II.] von Hessen geworden ist, wie das die Urkunden besagen, die diesbezüglich ausgetauscht worden sind.
Da Graf Heinrich sich wegen seiner Hilfe den Unwillen und Hass des Landgrafen zuziehen und ihm dadurch Schaden entstehen wird, sichert der Erzbischof ihm kraft dieser Urkunde auch im Namen seines Stifts zu: sollte Landgraf Herman von Hessen oder die Seinen Graf Heinrich und die Seinen in Angelegenheiten drängen oder verunrechten wollen, da wir desselben uns(er)s nefen oder siner erben mechtig weren czum rechten uff gelegelichen tagen des zu bliben an drryn, funffen, sieben oder nunen und also furwert(er) ungerad euff czu zele(n) biß uff tzwentzig. Wollten dann die Landgrafen sie deshalb verunrechten, soll der Erzbischof, seine Amtsnachfolger und das Stift das Recht für sie erbitten. Widerfährt Graf Heinrich und den Seinen dann nicht binnen drei Monaten Recht vom Landgrafen, wird Mainz, wenn Graf Heinrich Mainz dazu auffordert, ihm dagegen behilflich sein und das Recht schirmen. Der Graf kann dann in den erzbischöflichen Burgen ein- und ausreiten und sich dabei helfen lassen, sich des Unrechts zu erwehren.
Der Graf öffnet auf Antrag dem Erzstift seine sämtlichen Burgen für Unternehmungen gegen den Landgrafen. Mainz kommt für alle Auslagen auf, die dem Grafen Heinrich bei Hilfeleistungen für Mainz entstehen, ausgenommen Brand, Brandschatzung, Viehraub, die Mainz nicht ersetzen muss.
Nehmen der Graf und die Seinen während einer Hilfeaktion Gewinne (fromen), etwa an Burgen, Gefangenen, Raub, Schatzungen, Brandschatzungen, Absprachen und anderem, die nicht in die Beute gehören, sollen diese fromen dem Erzstift zufallen.
Werden der Graf und die Seinen in mainzischer Angelegenheit belagert und verbaut (verbuwet), will Mainz nach bestem Vermögen helfen und auch Rechtshilfe leisten.
Dieses Abkommen gilt auch für die erzbischöflichen Nachfolger. Wenn Graf Heinrich in einem halben Jahr volljährig wird, soll diese Abmachung erneuert werden.
- Datum Eltvil ipsa die sancti Albani martiris ... 1385.

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fol. 324v
fol. 325r
fol. 325v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 324v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/629 (Zugriff am 19.04.2024)