Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 315

Datierung: 3. Juni 1385

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. verschreibt der Stadt Algesheim 84 Gulden Geld auf alle seine Renten, Gülten, Nutzungen und Gefälle, die ihm in Gau-Algesheim jährlich zustehen.

Vollregest:

Alginsheim. 84 g(ulden) geld mit 1000 g(ulden) abzloßen.[a]

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf bekennt, dass seine "lieben Getreuen" Schultheißen, Bürgermeister, Schöffen und Bürger von Algesheim (Algensheim) für ihn dem Mainzer (Mentze) Domherrn Heinrich Schetzel eine Jahresgülte in Höhe von 84 Gulden Geld verschrieben haben. Die Gülte konnte mit 1.000 Gulden zurückgelöst werden. So steht dies in Urkunden, die sie ihm darüber versiegelt gegeben haben.

Mit diesen 1.000 Gulden hat der Erzbischof einen Teil des Dorfes Wörrstadt (Werstat) vom Raugrafen Konrad (Conrad) zu Raugrafenstein (Rugrefenst(ein)) auf Wiederkauf erworben und erpfändet gemäß der Urkunde, die der Rheingraf ihm darüber gegeben hat.

Nun verschreibt der Erzbischof kraft dieser Urkunde mit Willen und Wissen des Schulmeisters Konrad (Conrad) von Weinsberg (Winsperg) und des Domkapitels in Mainz (Mentze) der Stadt Algesheim (Algensh(eim)) die genannten 84 Gulden Geld auf alle seine Renten, Gülten, Nutzungen und Gefälle, die ihm in Gau-Algesheim jährlich zustehen. Die 84 Gulden sollen der Stadt vom jeweiligen erzstiftischen Landschreiber in Bingen jährlich zwischen dem St. Martinstag [11. November] und Weihnachten so lange ausbezahlt werden, bis der Erzbischof, seine Amtsnachfolger oder das Stift die 84 Gulden mit 1.000 Gulden ablösen.

Der Erzbischof gebietet seinem Landschreiber Johann bzw. dessen Amtsnachfolgern, die 84 Gulden wie oben beschrieben aus den Einkünften des Erzstiftes in Algesheim auszuzahlen. Jeder zukünftige Landschreiber muss vor Amtsantritt die Einhaltung dieses Vertrags beschwören. Löst der Raugraf sein Pfand mit 1.000 Gulden wieder ein, muss Mainz die 1.000 Gulden beim Domkapitel hinterlegen, um damit die 84 Gulden wieder auszulösen.
Der Erzbischof kündigt sein Siegel an, Schulmeister und Domkapitel erklären ihr Einverständnis und kündigen das große Kapitelsiegel an, das sie neben das Siegel des Erzbischofs hängen wollen.

- Datum feria sexta post diem Corporis Christi ... 1385.

Quellenkommentar:

Fußnotenapparat:

[a] Der Zusatz nach dem Wort »Algesheim« ist von anderer Hand beigefügt.

Quellenansicht

fol. 315r
fol. 315v

Metadaten

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Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 315, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/622 (Zugriff am 20.04.2024)