Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 308v

Datierung: 11. April 1385

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2 (Mit Verweis auf: Baur, Hess. Urkk. I, 486, Nr. 704. - Scriba, Regesten, Zweites Ergänzungsheft zu Starkenburg ed. Wörner S. 49, Nr. 619).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bekennt, dass er sich mit Ritter Johan Raben und dessen Sohn Raben über deren Schadenersatzansprüche geeinigt hat.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf bekennt, dass er sich mit seinen "lieben Getreuen" Ritter Johan Raben und dessen Sohn Raben über alle Schuld, Dienste, Kosten, Schaden, Verlust, Nahrungsmittel (zerunge), Hengste und Pferde verglichen hat, die diese im Dienst für ihn, seine Amtsvorgänger und das Stift Mainz (Mentze) getan, gelyden, verlorn, abegeryden haben.
Für alle bis zum heutigen Tag aufgelaufen Forderungen sind ihnen der Erzbischof, seine Amtsnachfolger und das Stift Mainz (Mentze) 900 Gulden schuldig. Um dieses Geld einnehmen zu könne, verschreibt der Erzbischof seinen Gläubigern kraft dieser Urkunde zwei Turnosen auf dem erzbischöflichen Zoll Gernsheim (G(er)nsheim). Das aus diesen Turnosen eingehende Geld soll der jeweilige Zollschreiber und Beseher (besieher) auf Abschlag so lange auszahlen, bis Ritter Raben und sein Sohn ihre 900 Gulden eingenommen haben oder auf andere Weise ausbezahlt worden sind. Der Erzbischof weist seinen jeweiligen Zollschreiber an, das Geld aus den Turnosen entsprechend auszuzahlen. Ist das Geld bezahlt, sind sämtliche Forderungen abgegolten.
Sollten Ritter Raben und sein Sohn noch im Besitz von Urkunden sein, die die Schuld des Erzstiftes betreffen, sind diese ungültig und müssen unverzüglich dem Ezbischof ausgehändigt werden. Dies gilt nicht für ihre Mannlehen und die Urkunden, die die beiden vom Erzbischof und dem Stift diesbezüglich erhalten haben.
- Datum Heilgenstat feria tertia post dominicam Quasimodo Geniti ... 1385.

Quellenansicht

fol. 308v
fol. 309r

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 308v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/596 (Zugriff am 29.03.2024)