Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 305

Datierung: 10. April 1385

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Hans von Wintzingerode und seine Ehefrau Katherina einigen sich mit Erzbischof Adolf I. von Mainz über Schadenersatzansprüche von wegen des verstorbenen Heinrich Knorre, Schwager des Hans und Vater der Katherina.

Vollregest:

Hans von Wintzingerode und seine Ehefrau Katherina bekennen für sich und ihre Erben, dass Erzbischof Adolf von Mainz (Mentze), ihr "lieber Herr" sich mit ihnen über jegliche Schuld, Dienste, Kosten, Schaden, Verluste, Nahrungsmittel (zerunge), Hengste und Pferde geeinigt hat, die der verstorbene Heinrich Knorre (Knoren), Schwager des Hans und Vater der Katharina, in erzbischöflichen und erzstiftischen Diensten getan, gelyden, verlorn, abegereden hat.
Für sämtliche Schulden und Forderungen, die der verstorbene Heinrich bis auf den heutigen Tag hätte geltend machen können, ausgenommen die dem Heinrich und seinen Erben verbriefte Pfandschaft Burg (sloßes) Scharfenstein (Scharppenstein), ist Mainz den Eheleuten Hans und Katherina bzw. ihren Erben 600 Gulden schuldig. Die Bezahlung soll, wie in der erzbischöflichen Urkunde dargelegt, durch die Zollschreiber in Ehrenfels (Erenfels) und Gernsheim (Gernisheim) vorgenommen werden.
Nach erfolgter Bezahlung sind alle Forderungen abgegolten. Sollten noch andere diese Angelegenheit betreffende frühere Urkunden auftauchen, sind diese ungültig und müssen dem Erzbischof unverzüglich ausgeliefert werden. Die Urkunde über die Pfandschaft der Burg (sloßs) Scharfenstein, die der Erzbischof dem verstorbenen Heinrich Knorre und dessen Erben ausgestellt hat, ist dagegen nicht Bestandteil dieser Abmachung.
Hans kündigt sein Siegel an. Katherina bittet als weitere Sicherheit Herrn Rüdiger (Rudig(er)) vom Hain (Hayn), Provisor in Erfurt (Erfurte), ihren "lieben Oheim", sein Siegel für sie und ihre Erben an die Urkunde zu hängen, da sie über kein eigenes Siegel verfügt. Rüdiger bestätigt dies und kündigt sein Siegel an.
- Datum Heilgenstat feria secunda post dominicam Quasimodo Geniti ... 1385.

Quellenansicht

fol. 305r
fol. 305v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 305, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/593 (Zugriff am 25.04.2024)