Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 292v

Datierung: 4. April 1385

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Ritter Heinrich der Junge und Dietrich von Hardenberg bekennen, dass Erzbischof Adolf I. von Mainz sie zu erzstiftischen Amtleuten auf dem Rusteberg und zu Landvögten zu Sachsen, Thüringen und auf dem Eichsfeld gemacht hat.

Vollregest:

Ritter Heinrich der Junge und Dietrich (Dyderich) von Hardenberg (Hartenberg) bekennen, dass Erzbischof Adolf von Mainz (Mentze), ihr "lieber gnädiger" Herr, sie zu erzstiftischen Amtleuten auf dem Rusteberg (Rusteb(er)g) und zu Landvögten in seine  Landen zu Sachsen (Sachschen), Thüringen (Duringen) und auf dem Eichsfeld (Eichsfelde) gemacht hat, Darüber haben sie eine Urkunde erhalten. Sie sollen alle dort lebenden Stiftsmannen, Burgmannen, Burgen (sloße), Land und Leute und alle andere Untertanen, Kleriker wie Laien, nach bestem Vermögen rechtlich verantworten, verteidigen, schützen und schirmen.
Der Erzbischof zahlt ihnen dafür gemäß der darüber ausgestellten Urkunde 800 Gulden auf seinen Zollstellen zu Ehrenfels (Erenfels) und Lahnstein (Lanstein). Weitergehende Kosten, Schadenersatz und Aufwendungen für Zehrung dürfen sie nicht geltend machen.
Werden die erzbischöflichen Landes oder Leute angegriffen, müssen sie dagegen angehen. Kommt es deshalb zum Krieg, müssen sie den nach Absprache mit dem Erzbischof und dem Stift Mainz (Mentze) führen. Sollten die Hardenberger als mainzische Amtleute und Landvögte in erzstiftischen Kriegen wegen Krieg oder Verfolgungen (uff jaget) Beschlagnahmung oder Schaden erleiden (nyderlegen oder schade(n) neme(n)) an Reisigen oder an Habe, oder bei geleisteten Tagen aufgrund des Amtes oder der Landvogtei Beschlagnahmung (nyderlegen) erleiden, will Mainz sie davon entheben nach kuntlich(e)n mogelichen sachen.
Nehmen sie fromen in den erzbischöflichen Angelegenheiten ein, sollen diese dem Erzbischof und seinem Stift zukommen.
Die Hardenberger müssen stets 10 mit Lanzen (gleven) wohlgerüstete Leute auf dem Rusteberg auf ihre Kosten stationieren.
Der Erzbischof kann sie nach Ablauf des nächsten Jahres jederzeit ihres Amtes entsetzen. Sie geloben das Amt freizumachen und die Amtsgüter zu räumen. Auch die Hardenberger können nach Ablauf des kommenden Jahres ihr Amt jederzeit kündigen, müssen dies aber ein Vierteljahr vorher schriftlich oder mündlich ankündigen.
Die Hardenberger geloben gehorsame Amtleute und Landvögte zu sein und alle Artikel dieser Urkunde unverbrüchlich zu halten und kündigen jeder sein Siegel an.
- Datum feria tertia post diem sanctam Pasche ... 1385.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 292v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/584 (Zugriff am 28.03.2024)