Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 302v

Datierung: 3. April 1385

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz einigt sich mit den Brüdern Herman und Friedrich von Volkershausen über jegliche Schulden und Forderungen und nimmt sie und ihre Lehnserben aus zu erzstiftischen Mannen an.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I.] bekennt, dass er und das Stift Mainz (Mentze) sich mit seinen "lieben Getreuen", den Brüdern Herman und Friedrch (Frederich) von Volkershausen (Volkershus(en)) über jegliche Schulden und Forderungen geeinigt haben, die die Brüder bis zum heutigen Tag an Erzbischof und Erzstift stellen können. Es handelt sich dabei um eine Urkunde mit einer Forderung über 200 Gulden.
Der Erzbischof anerkennt nun die treuen Dienste, die die beiden Brüder ihm und dem Stift geleistet haben und künftig noch leisten sollen, und nimmt sie und ihre Lehnserben aus besonderer Gnade zu erzstiftischen Mannen an. Er zahlt den Brüdern über die 200 Gulden hinaus weitere 140, also zusammen 340 Gulden. Dafür weist er ihnen kraft dieser Urkunde eine Jahresgülte in Höhe von 34 Gulden Geld, zahlbar jährlich am Martinstag [11. November] aus dem erzstiftischen Zoll in Ehrenfels (Erenfels), als rechtes Mannlehen an. Der Erzbischof weist seinen jeweiligen Zollschreiber in Ehrenfels an, das Geld entsprechend auszuzahlen. Im Gegenzug sollen die Brüder Mannen des Erzbischofs, seiner Amtsnachfolger und des Stiftes sein und das Mannlehen nach Mannlehenrecht und Gewohnheit mit truwen, diesten [sic!] und eiden verdienen. Erzbischof und Erzstift werden sie als Stiftsmannen "versprechen und verantwerten.
Mainz kann die Jahresgülte mit Zahlung von 340 Gulden ablösen. Geschieht dies, sollen die Brüder von Volkershausen mit Rat des jeweiligen Erzbischofs 34 Gulden Geld auf Eigengut belegen (bewisen), das anderen erzstiftischen Besitzungen möglichst nahe und günstig gelegen sein muss. Dies soll dann als mainzisches Mannlehen verdienen und weiterhin Mannen des jeweiligen Erzbischofs und seines Stiftes sein.
Sollten künftig weitere Urkunden in dieser Angelegenheit auftauchen, sind diese ungültig und müssen Mainz unverzüglich zurückgegeben werden.
- Datum Heilgenstat feria secunda post diem festum Pasche ... 1385.

In gleicher Form gaben Herman (Hermanus) und Friedrich (Frider(ich) von Volkershausen (Volkershusen) dem Mainzer Erzbischof ihren Revers.

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fol. 302v
fol. 303r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 302v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/583 (Zugriff am 24.04.2024)