Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 291v

Datierung: 3. April 1385

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Guden, Cod. dipl. 1, S. 975.
  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. ernennt die Ritter Heinrich den Jungen und Dietrich von Hardenberg zu erzbischöflichen bzw. erzstiftischen Amtleuten zu Rusteberg und Landvögten zu Sachsen, Thüringen und auf dem Eichsfeld.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I.] hat kraft dieser Urkunde seinen "lieben Getreuen" den Ritter Heinrich den Jungen und Dietrich (Diderich, Dyderich) von Hardenberg (Hartenb(er)g) zu erzbischöflich bzw. erzstiftischen Amtleuten zu Rusteberg und Landvögten in den erzbischöflichen Landen zu Sachsen, Thüringen (Duringen) und auf dem Eichsfeld (Eychesfelde).
Sie sollen die erzstiftischen Mannen, Burgmannen, Burgen (sloße), Lande und Leute, Getreue und Untertanen, Kleriker wie Laien, im Amt Rusteberg und in den genannten Landen rechtlich verantworten, verteidigen, schützen und schirmen.
Dafür will er ihnen 800 Gulden aus den Zollstellen Ehrenfels (Erenfels) und Lahnstein (Lanstein) zahlen. Der Erzbischof weist seine dortigen Zollschreiber an, zu jeder Fronfasten jeweils 100 Gulden, zusammen also 200 Gulden, so lange auszuzahlen, wie die Hardenberger Amtleute und Landvögte sind. Den Hardenbergern stehen ab heute auch alle nicht verpfändeten Einkünfte des Amtes Rusteberg zu, außer der "große Buße", die Erzbischof und Stift sich vorbehalten. Über die 800 Gulden hinaus können die Hartenberger keine weiteren Kosten und Auslagen geltend machen.
Werden die erzbischöflichen Lande angegriffen, müssen die Hardenberger dagegen vorgehen. Sollten sie deswegen Krieg führen müssen, können sie dies in Absprache mit dem Erzbischof und dem Stift Mainz (Mentze) tun.
Sollten die Hartenberger als mainzische Amtleute und Landvögte in erzstiftischen Kriegen wegen Krieg oder Verfolgungen (uff jaget) Beschlagnahmung oder Schäden erleiden (nyderlegen oder schade(n) neme(n)), sowohl an Streitern (reisigen) wie an Habe, oder bei geleisteten Tagen aufgrund des Amtes oder der Landvogtei Beschlagnahmung (nyderlegen) erleiden, will Mainz sie davon entheben nach kuntlich(e)n mogelichen sachen.
Nehmen sie fromen in erzbischöflichen Angelegenheiten ein, sollen diese dem Erzbischof und seinem Stift zukommen.
Die Hardenberger müssen stets 10 mit Lanzen (gleven) wohlgerüstete Streiter auf dem Rusteberg auf ihre Kosten stationieren.
Der Erzbischof kann die Herren von Hardenberg nach Ablauf des nächsten Jahres jederzeit ihres Amtes entsetzen. Sie geloben das Amt dann freizumachen und die Amtsgüter zu räumen. Auch die Hardenberger können nach Ablauf des kommenden Jahres ihr Amt jederzeit kündigen, müssen dies aber ein Vierteljahr vorher schriftlich oder mündlich ankündigen. Der Erzbischof kündigt sein Siegel an.
- Datum Heiligenstad feria secunda post diem sanctam Pasche ... 1385.

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fol. 291v
fol. 292r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 291v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/581 (Zugriff am 16.04.2024)