Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 281v

Datierung: 16. März 1385

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. sichert dem Trierer Erzbischof Kuno das Hebungsrecht für 4.000 Gulden aus dem Zoll zu Lahnstein zu, die Philip VII. zu Falkenstein und Münzenberg an ihn weiterverpfändet hatte.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf bekennt, dass der verstorbene römische (romisch(er)) Kaiser Karl [IV.], König zu Böhmen (Beheim), dem Edelherrn und erzbischöflichen "Neffen" Philip (Philippus) [VII.] zu Falkenstein und Münzenberg (Muntzenberg) einen Turnosen auf dem Rhein von jedem Fuder Wein und anderem Kaufmannsgut (nach martzal, die den Ryn uff und abe gefuret werden) gegeben hatte. Erzbischof Adolf hatte dem Falkensteiner diesen Turnosen auf dem erzbischöflichen Zoll zu Lahnstein (Lanstein) angewiesen. Der Falkensteiner nun hat das Hebungsrecht dem Trierer Erzbischof Kuno (Cunen) für 4.000 Gulden weiterverpfändet. Kuno kann sich sein Geld auf Abschlag aus dem Zoll auszahlen lassen. Der Mainzer gelobt dem Trierer nun, ihn an der Vereinnahmung des Gelds nicht zu hindern, ihn aus dem Zoll nicht zu vertreiben bzw. dies zuzulassen, sondern alles zu unternehmen, um die ungestörte Vereinnahmung des Turnosen zu gewährleisten.
- Heiligenstat feria quinta post dominicam Letare ... 1385.

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fol. 281v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 281v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/572 (Zugriff am 19.04.2024)