Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 294

Datierung: 12. Februar 1385

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Schultheißen, Schöffen und Gemeinde Assmannshausen im Rheingau verkaufen mit Willen und Wissen des Mainzer Erzbischofs Adolf I. von ihrem Dorf und Gut dem Henne Krebiße zu Museburg, Bürger zu Mainz, eine Jahresgülte.

Vollregest:

Schultheißen, Schöffen und Gemeinde Assmannshausen (Hasemanshusen) im Rheingau (Rinkauwe) verkaufen mit Willen und Wissen des Mainzer (Mentze) Erzbischofs Adolf von ihrem Dorf und Gut dem erb(er)n bescheiden manne Henne Krebiße zu Museburg, Bürger zu Mainz, eine Jahresgülte in Höhe von 36 guten kleinen schweren Gulden Geld, Mainzer Währung, da dieser ihnen eine Summe Geld geliehen und ausbezahlt hat.

Die Jahresgülte steht seinen beiden Töchtern Katherine und Grede, die er mit seiner Ehefrau Getze hat, zu, aber nur so lange, wie die beiden leben. Jede Tochter bekommt 18 Gulden als jährliche Gülte. Das Dorf sichert zu, die 36 Gulden auf eigene Kosten jedes Jahr an Pfaffenfassnacht, das ist der Sonntag Esto Mihi, bzw. spätestens acht Tage danach, in der Stadt Mainz zu bezahlen. Stirbt eine der beiden Töchter, reduziert sich die Jahreszahlung auf 18 Gulden. Im Sterbejahr wird die betreffende Jahresgülte noch anteilmäßig an Henne oder dessen Bevollmächtigten in der Weise ausgezahlt, als handele es sich um eine Wochengülte. In gleicher Weise endete die Zahlung der verbliebenen 18 Gulden, wenn auch die andere Schwester stirbt.
Zahlt das Dorf die Gülte nicht wie ausgemacht, können Henne oder sein Bevollmächtiger die ausstehende Gülte bei Juden oder Geldverleihern (under juden oder under cauwertzen) aufnehmen, die Kosten hierfür trägt das Dorf. Zahlt das Dorf dann immer noch nicht, darf Henne mit oder ohne Gericht das Gut des Dorfes so lange rechtmäßig pfänden, bis das Dorf seiner Zahlungspflicht nachkommt. Daran darf keine Zweiung und kein Krieg etwas ändern, die der Erzbischof oder die Stadt Mainz etwa führen, Auch Landfrieden, Freimärkte, Freiheiten, Gewohnheiten, Gebote, Gesetze, Herrenrechte u.a. dürfen der Abmachung nicht entgegenstehen. Das Dorf verspricht, nichts gegen diesen Vertrag zu unternehmen und alle Artikel unverbrüchlich zu halten.

Schöffen und Gemeinde Assmannshausen (Hasemanshus(en)) haben den Schultheißen Hermann (H(er)man), den Sohn des alten Schultheißen Herdan, sowie den Bürger Henne Meisterchen gebeten, ihr Siegel an die Urkunde zu hängen, da das Dorf kein Siegel besitzt, was diese zusagen. Erzbischof Adolf bestätigt die Abmachung und kündigt ebenfalls sein Siegel an.

- Datum ... 1385 dominica Esto Mihi que sind dominica proxima ante dominicam Invocavit.

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fol. 295r
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Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 294, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/568 (Zugriff am 29.03.2024)