Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 297v

Datierung: 3. Januar 1385

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Schultheiß, Schöffen, Bürgermeister und die Gemeinde der Stadt Eltville bekennen, dass sie mit Einverständnis des Mainzer Erzbischofs Adolf I. dem Peter Bryeschen zu Kaisersberg auf Lebenszeit eine Jahresgülte Geld verkauft haben.

Vollregest:

Schultheiß, Schöffen, Bürgermeister und die Gemeinde der Stadt Eltville (Eltevil) bekennen, dass sie, mit Einverständnis des Mainzer (Mentze) Erzbischofs Adolf, dem Peter (Peder) Bryeschen zu Kaisersberg (Keysersberg) und dessen Ehefrau Gude, Bürger zu Mainz, auf Lebenszeit für eine ihnen bereits bezahlte Summe Geld eine Jahresgülte in Höhe von 25 kleinen schweren Gulden einer zu Mainz gültigen Währung, verkauft haben.
Die Stadt sichert zu, das Geld beiden gemeinsam oder, im Fall des Todes eines der Ehepartner, auch einem einzelnen in Mainz in einer von den Gläubigern angewiesenen Herberge auf städtische Kosten und Gefahr zu bezahlen. Im Todesjahr des letzten Gläubigers wird die Jahresgülte noch anteilmäßig an seine Erben in der Weise ausgezahlt, als handele es sich um eine Wochengülte.
Zahlt die Stadt nicht wie vereinbart, verfällt sie einer Vertragsstrafe (rechten penen) in Höhe der Gülte. Die beiden Gläubiger können das Gut der Stadt dann mit oder ohne Gericht so lange pfänden, bis ihnen die Strafe, die Gülte und eventuelle durch den Verzug entstandene Kosten ersetzt sind. Kein Umstand kann die Bestimmungen dieses Vertrages aufheben, auch kein Krieg und keine Fehde im Land. Die Stadt verspricht, keine weltlichen und geistlichen Gerichte gegen diese Abmachung zu bemühen und nur solche Schöffen neu aufzunehmen, die zuvor diesem Vertrag zugestimmt haben. Sie verspricht, den Vertrag unverbrüchlich einzuhalten und nichts gegen ihn zu unternehmen. Zur Bekräftigung dessen kündigt sie ihr gemeines Stadtsiegel an. Erzbischof Adolf bestätigt den Kauf und kündigt sein Siegel an.
- Gegeben und geschen tzu Eltevil … 1385 uff den dinstag vor der heilgen dryer kunige dag.

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fol. 297v
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 297v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/563 (Zugriff am 19.04.2024)