Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 265v

Datierung: 13. April 1384 [a]

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 2.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. bekennt, dass er eine besiegelte Urkunde des Römischen Königs Wenzel, Königs zu Böhmen, gesehen hat, in der dieser den Antoniter Gitzschard von dem Haus Roßdorf entfernt.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] bekennt, dass er eine besiegelte Urkunde des Römischen Königs Wenzel (Wentzlauw), Königs zu Böhmen, gesehen hat, in der dieser allen Reichsgliedern mitteilt, dass er seinerzeit dem Edelherrn Ruprecht (Ruprechte) Graf zu Nassau (Nassaw), dem Reichslandvogt in der Wetterau (Wedereibe(n)), geschrieben hat, das er Gitzschard (Citzharden), der sich Bruder des St. Antoniterordens (s(anc)te Anthonis) nennt, in das Antoniterhaus zu Roßdorf (Rostorff) setzen sollte, und den ersamen Tronet von Trochtfellen, ehemals Meister des Hauses zu Grünberg (Grune(n)berg) [dort zu ent-?] setzen. Da er, der König, nun erfahren hat, dass Gitzschard (Citzschard) das Haus Roßdorf (Rosdorf) [unrechtmäßig] von Gegenpapst Clemens [VII.] und Tronet das Haus Rosdorf rechtmäßig von Papst Urban [VI.] empfangen hat, wie das die pästliche Urkunde und Bulle belegt, die Tronet ihm vorgelegt hat, nimmt der König nun den Erzbischof in Pflicht, den Gitzschard (Giczschard) von dem Haus Roßdorf zu entfernen, Tronet dort einzusetzen und zu helfen, das Haus auch wirklich in Besitz nehmen zu können. Gitzschard habe ihm, dem König, die Wahrheit verschwiegen, wie er zu dem Haus gekommen sei, er soll sich als Ungläubiger nicht mehr in den erzstiftischen Landen und Herrschaften aufhalten dürfen, schon weil er ihm verschwiegen hatte, dass er zum Gegenpapst hält. Die unrechtmäßig erhaltene königliche Urkunde wird hiermit für ungültig erklärt, ebenso alle anderen Urkunden, die Gitzschard eventuell in dieser Sache noch vorweisen kann.
- Geben zu Nurenberg am nesten mitwochen vor sente Gallen tage, des Böhmischen Reiches im 21. Jahr, des Römischen im 8 Jahr [= 14.10.1383].
- Datum Eltevil feria quarta post diem sanctum Pasche ... 1384.[a]

Quellenkommentar:

[a] Das Datum des erzbischöflichen Vidimus ist von anderer Hand neben dem Eintrag hinzugeschrieben worden.

Quellenansicht

fol. 265v
fol. 266r

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 265v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/540 (Zugriff am 24.04.2024)