Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 247v

Datierung: 7. Dezember 1384

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Schuldvertrag zwischen Schultheiß, Schöffen und Gemeinde der zwei Dörfer Oestrich und Mittelheim im Rheingau mit Frau Grede zu Isenecke und ihrem Sohn Cuntzichin, Bürger zu Mainz.

Vollregest:

L(itte)ra data sup(er) vill(is) Osteruch et Mittelnheim.

Schultheiß, Schöffen und Gemeinde der zwei Dörfer Oestrich (Osterich) und Mittelheim (Mittelnheim) im Rheingau (Ringauw) setzen mit Rat, Willen und Wissen des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke), des Domdekans Eberhard (Eberharts) von Eppelborn (Ippels…), des Schulmeisters Konrad (Conrads) von Weinsberg (Winsp(er)ges) und des Mainzer (Mentze) Domkapitels, kraft dieser Urkunde gemeinsam einen Kaufvertrag mit Frau (juncfraw) Grede zu Isenecke und ihrem Sohn Cuntzichin, Bürger zu Mainz (Mentze), auf.
Sie zahlen ihnen jährlich 50 gute kleine schwere Florentiner (von Florentze) Gulden Geld, wie sie zu Mainz gültig sind, für die 450 Gulden, die sie von den beiden erhalten haben, und die sie zum Nutzen des Erzbischofs und seines Kapitels verwendet haben. Die beiden Dörfer geloben an Eides statt mit dieser Urkunde, Grede (Gredin) und Cuntzichin (Kuntzichin), solange einer von ihnen lebt, auf eigene Kosten 50 gute schwere Gulden Geld, wie sie zu Mainz gültig sind, jedes Jahr zwischen dem heiligen Christtag zu Weihnachten [25. Dezember] bzw. 8 Tage danach nach Mainz zahlen zu wollen. Wenn Grede und Cuntzichin sterben, wird die Gülte für das betreffende Jahr, wenn sie vor Weihnachten sterben, binnen Monatsfrist an ihre Erben ausbezahlt, so als wäre es eine Wochengülte. Stirbt nur einer der beiden, ist die Jahresgülte nach wie vor in voller Höhe bis zum Tod des anderen weiter zu bezahlen.
Sollten die beiden Dörfer in Zahlungsverzug geraten, dürfen die Gläubiger, mit oder ohne Hilfe eines Gerichtes, das Gut und die Pfänder der beiden Ortschaften so lange angreifen und sich davon nehmen, bis die verspätete Zahlung samt der entstandenen Nebenkosten bezahlt sind. An dieser Abmachung darf kein Streit, kein Krieg oder sonstige Verträge, Absprachen und Gewohnsheitsrechte etwas ändern. Die beiden Dörfer werden auch keinerlei gerichtliche Schritte gegen diesen Vertrag unternehmen. Die beiden Gemeinden werden niemand als Bürger aufnehmen oder Schöffe werden lassen, der diesen Vertrag nicht beschworen hat. Sie werden Grede und Cuntzichin bzw. demjenigen, der diese Urkunde rechtmäßig innehat, die Gülte lebenslang wie ausgemacht zahlen.
Die Schultheißen und Schöffen der beiden Gemeinden kündigen ihre Dorfsiegel an und bitten Erzbischof Adolf, den Dompropst, den Domdekan, den Schulmeister und das Domkapitel sowie den Schultheißen Henne von Oestrich (Osterrich), ihre Siegel ebenfalls an die Urkunde zu hängen, was Erzbischopf Adolf, Dompropst Endres von Brauneck (Brunecke), Domdekan Eberhard von Eppelborn, Schulmeister Konrad (Conr(ad)) von Weinsberg (Winsperg) und das Domkapitel zusagen und gleichzeitig die Bestimmungen des Vertrages gutheißen.
- Der geben wart uff den nesten mittwochin nach sancte Nicolai tag …1384.

Quellenansicht

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 247v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/419 (Zugriff am 20.04.2024)