Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 256 [02]

Datierung: 6. August 1384

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Inhalt

Kopfregest:

Die Stadt  Lauterburg hat mit Wissen des Mainzer Erzbischofs Adolf I. dem Contze genannt Werber eine Jahresgülte auf die gesamte Stadt Lauterburg verkauft.

Vollregest:

L(itte)ra opidi Luterburg.

Hentze Lempe und Peter Blancke, Bürgermeister der Stadt Lauterburg (Luterburg), sowie die Schöffen Johan Renchel, Hentze Grawe (G(ra)we), Heintze Scherer, Cuntze Lutze, Sohn des Cuntzel, Johan von Seltz (Selse), Kobel Duthorn, Clesel Ruleman und Peter Smid, Meister und Räte von Lauterburg (Lut(er)burg) haben auch im Namen der ganzen Gemeinde in einer Notlage, mit Willen und Wissen des Mainzer Erzbischofs Adolf, des Römischen (romeschen) Reiches in Deutschen (dutschen) Landen Erzkanzler, Vormund des Stifts Speyer (Spire), dem Contze genannt Werber, eingesessenem Bürger zu Seltz (Selse), seiner Ehefrau Gerdrut und deren Erben für geliehene 720 Gulden, eine Jahresgülte in Höhe von 60 Florentiner (Florenter) Gulden Geld, gut von Gold und schwer genug an Gewicht, auf die gesamte Stadt Lauterburg verkauft.

Das geliehene Geld wurde zum Nutzen der Stadt verwendet. Die Gülte wird jährlich am Frauentag der Himmelfahrt (uff uns(er) frauwen tag der eren nach der erne als sie zu hymel fure) [15. August] auf Kosten der Stadt in die Stadt Seltz bezahlt. Als Sicherheit stellt die Stadt Bürgen, nämlich  Junker Hentze von Berge und seinen Bruder Junker Johan, Junker Cuntze von Berge, Edelknechte und Burgmannen zu Lauterburg, Bersche Waltvogt (Waltvogete), dann Walter Buman (Bu<o>man) und Cuntzel Spetzel, Bürger zu Lauterburg.

Gerät die Stadt in einem Jahr mit der Zahlung der Gülte in Verzug, verfällt die Stadt einer Strafe halb als vil zinses also des vorg(enannten) zinses ist, und die Gläubiger dürfen die Bürgen mündlich oder schriftlich mahnen. Schultheiß, Schöffen sowie die Bürgen müssen dann persönlich binnen acht Tagen in Seltz in einer ihnen angewiesenen öffentlichen Herberge Einlager halten (in leistung faren). Auch Junker Hentze, Junker Johann und Junker Cuntze von Berge, Edelknechte und Burgmannen, und Bersche Waltvogt (Waltvogete) müssen sich jeder mit einem Knecht und einem Pferd nach Seltz ins Einlager begeben. Ausfallende Pferde müssen ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder Schöffe, muss er binnen eines Monats durch einen gleichwertigen ersetzt werden.

Leisten die Bürgen keine ordentliche Geiselschaft, dürfen die Gläubiger das Gut der Stadt Lauterberg so lange pfänden, bis ihnen Recht geschieht. Durch das Mahnverfahren den Gläubigern entstandene Kosten gehen zu Lasten der Stadt. Nichts darf die Stadt davon abhalten, die Jahresgülte auszuzahlen, keine Natur- und Kriegsereignisse, keine Verträge oder sonstige Abmachungen. Die Stadt kann die Jahreszahlung mit der einmaligen Zahlung von 720 Gulden, die in Seltz zu leisten ist, ablösen. Geschieht dies vor dem Frauentag Himmelfahrt muss die Jahresgülte ebenfalls entrichtet werden, geschieht dies nach dem Stichtag so sollte die vorgen(annte) gulte daz jar gevallen sin. Das Geld ist dann binnen eines halben Jahres zu übergeben.

Die Bürgen geloben gute Bürgen zu sein. Die Stadt verspricht, die Bürgen gütlich und ohne ihren Schaden aus der Bürgschaftsleistung zu lösen. Die Stadt kündigt ihr Siegel an und bittet den Mainzer Erzbischof, Reichserzkanzler und Vormund des Stiftes Speyer, sein Siegel an die Urkunden zu hängen. Sie bitte ebenso den Offizial Georg (Gorgen) von Veldenz (Feltdencie), Dompropst des Stifts Speyer (Spire), sein Gerichtssiegel an die Urkunden zu hängen, Auch die Brüder Heintze und Johan von Berge sowie ihr Vetter Cuntze fügen ihr Siegel bei, ebenso wie Bersche Waltvogt.

- Der geben wart uff den nesten sammestag vor sancte Laurentien tage des heligen merteleres … 1384.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 256 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/402 (Zugriff am 28.03.2024)