Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 244 [02]

Datierung: 23. Juni 1384

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Gemeiner der Burg Layen öffnen dem Mainzer Erzbischof Adolf I. auf ewig ihre Burg.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] hat mit Willen und Wissen des Dekans Eberhard [von Eppelborn] und des Domkapitels von Mainz (Mentze) mit den Gemeinern der Burg Layen (Leyen) eine Vereinbarung getroffen.

Die Gemeiner sind: Johan (Johannes) von Planig (Blenchin), Emmerich (Emeriche) Rost (Roste) Marschall (Marschalk) von Waldeck (Waldecke), Johan Fust (Fuste) von Stromberg (Stromburg) [und sein Bruder] Lamprecht Fust von Stromberg[a], alle Ritter, Philip (Philippus) Falysen (Fahlysen) [von Layen] und sein Bruder Friedrich (Friderich) Falysen von Layen (Leyen), Henne von Stromberg (Stromburg) und sein Bruder Brenner von Stromberg, Henne von Layen (Leyen), Enolff von Layen (Leye(n)), Ulrich von Layen, Philip (Philippus) von Layen (Leyen), alle vier Brüder, Georg (Gorge) und Friedrich (Friderich) von Layen gen. Capelle, Brüder, Philipp von Ingelheim (Ingelnheim) und Wilhelm von Planig, alle Edelknechte.

Die Gemeiner öffnen auf ewig dem Erzbischof, seinen Amtsnachfolgern und dem Stift, auch im Namen ihrer Erben, die Burg (sloß und hus) Layen. Die Mainzer können sich beliebig aus ihr heraus und in sie hinein behelfen, jederzeit und gegen jeden Widersacher, ausgenommen gegen den Lehnsherr der Burg, Graf Heinrich von Sponheim (Spanheim), dessen Erben, und gegen die Gemeiner selbst.

Streitigkeiten werden gütlich beigelegt, gegebenfalls entscheidet ein Gremium von drei oder fünf Burgmannen aus [Burg] Bingen oder [Burg] Böckelheim (Beckelnheim). Diese Schiedsleute müssen "zum Schilde geboren" und dürfen nicht Gemeiner auf Burg Layen sein. Deren Entscheidung muss dann binnen zwei Monaten vollzogen werden. Der Erzbischof wird seine Burgmannen entsprechend anweisen.

Gerät Mainz mit Graf Heinrich von Sponheim oder dessen Nachfolgern im Lehen Layen in Streit oder Krieg, dürfen sich die Gemeiner mit ihrer Burg neutral verhalten (stille sitzen), die Streitparteien dürfen sich auch solange nicht mit der Burg behelfen. Wird Burg Layen in irgendeiner Weise genötigt, geschädigt oder belagert (bestallen), wird Mainz die Burg nach bestem Vermögen wie andere Eigenburgen des Erzstiftes schützen und schirmen bzw. gerichtlich vertreten. Die Gemeiner werden keinen neuen Gemeiner aufnehmen, der diese Abmachung nicht zuvor bestätigt und beschworen hat. Erzbischof Adolf kündigt sein Siegel an. Dekan Eberhard und das Domkapitel bestätigen die Abmachung und kündigen ihr großes Kapitelsiegel an.

- Datum in vigilia sancti Johannis Baptiste ... 1384.

Quellenkommentar:

[a] Dieser wird nur in MIB 1 genannt.

Quellenansicht

fol. 244r
fol. 244v
fol. 245r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 244 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/388 (Zugriff am 19.04.2024)