Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 208

Datierung: 2. April 1384

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Erzbischof Kuno von Trier.

Vollregest:

L(itte)ra dat(a) rever(en)do d(omi)no Cunoni ar(chi)ep(iscop)o Treve(re)n(sis) sup(er) 2.000 flor(enis).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet seinem »lieben Neffen« Erzbischof Kuno (Cunen) von Trier (Triere) 2.000 gute schwere mainzische (mentsche) Gulden, dies dieser ihm geliehen hat.

Er verspricht, das Geld bis zum kommenden Jahrestag [1. Januar 1385] zurückzuzahlen.

Als Sicherheit setzt er ihm einige heubtschuldig(er)n und Bürgen, nämlich die Domherren und Freunde Walram Graf zu Nassau (Nassauwe) sowie seinen Bruder Johann von Nassau, seinen »Schwager« Eberhard Herr zu Eppstein (Eppenstein), Johan von Eberstein, Domherr zu Mainz (Mantze), den Ritter Johann von Sooneck (Sanecke), Johan Brages (Prages), seinen Siegler Ospertus, Heinrich, seinen Zollschreiber zu Ehrenfels (Erenfels), Gerlach (Gerlacu(s)), seinen [Zoll-]Schreiber zu Lahnstein (Lanstein) sowie seinen Schreiber Wigand (Wigand(e)n) von Assenheim (Assenh(eim)).

Kommt der Erzbischof in Zahlungsverzug und zahlt am 1. Januar nicht, muss der Erzbischof persönlich mit zwölf gerüsteten Pferden, seine Bürgen ebenfalls persönlich mit drei reisigen Pferden am 2. Januar ungemahnt in der Stadt Boppard (Boparten) erscheinen und als Geiseln in einer von Erzbischof Kuno bestimmten öffentlichen Herberge auf eigene Kosten Einlager halten (lesten und in giselschafft ligen). Ausfallende Pferde müssen ersetzt werden.

Erzbischof und Geiseln dürfen Boppard nicht verlassen bevor das Geld zurückgezahlt ist. Eine Geisel darf seine Dienstverpflichtung nicht einfach einer anderen Geisel übertragen und sich damit entschuldigen. Stirbt Erzbischof Adolf vor Rückzahlung des Geldes, müssen die verbliebenen Geiseln seine Geiselschaft mit übernehmen. Der Erzbischof verspricht den Mitgeiseln, sie gütlich und ohne ihren Schaden aus der Geiselschaft zu lösen. Stirbt eine Geisel oder geht außer Landes, muss der Erzbischof binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen.

Erzbischof Adolf gelobt in guden truwen und mit uns(er) furstlicher ere kraft dieser Urkunde, die vorstehenden Bestimmungen einzuhalten. Er wird nichts gegen diesen Vertrag unternehmen und sich aller dem zuwiderlaufenden Maßnahmen enthalten. Er kündigt sein Siegel an.

Walram Graf zu Nassau (Nassauwe) und Johan von Nassau (Nassauwe), Eberhard Herr zu Eppstein (Eppenstein), Johann von Eberstein, Johann von Sooneck (Sanecke), Johan Prages, der Siegeler Ospertus (Osp(er)tus), Zollschreiber Heinrich (Heinr(ich)) zu Ehrenfels (Erenfels), Gerlach (Gerlac(us)), Zollschreiber zu Lahnstein (Lanstein) sowie Wigand von Assenheim bekennen, Hauptschuldiger und Geiseln geworden zu sein und versprechen, die Geiselschaft und das Einlager in guten truwen und in eydes stat wie vereinbart und ohne jeglichen Ausflüchte zu leisten. Sie kündigen ihre Siegel an.

- Datum Eltvil dominica Palmarum ... 13[84]. [a]

Quellenkommentar:

[a] Die Jahreszahl ist in der Abschrift nicht eindeutig zu bestimmen.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 208, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/375 (Zugriff am 29.03.2024)