Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 232 [02]

Datierung: 7. Januar 1384

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Bürger von Geisenheim im Rheingau verkaufen mit Rat des Mainzer Erzbischofs Adolf. I. von ihrem Gut dem Voltze, Eidam des Herman Hepe zum Spiegel, Bürger zu Mainz, auf Lebzeiten seiner [Voltzes] Söhne eine jährliche Gülte.

Vollregest:

Güldtverschreibung des Fleckens Geisenheim im Rheingaw. [a]

Schultheiß, Schöffen und Gemeinde, »arm und reich«, zu Geisenheim (Gysenheim) im Rheingau (Ringauwe) verkaufen mit Rat des Mainzer Erzbischofs Adolf. [I.] von ihrem Gut dem Voltze (Voltzen), Eidam des Herman (Herman(n)e) Hepe zum Spiegel (Spigel), Bürger zu Mainz (Mentze), auf Lebzeiten seiner [Voltzes] Söhne Heinrich (Heinich(e)n) und Clesenhen, die er mit seiner Ehefrau Gudichen, Tochter des genannten Hermann Hepe, hat, eine jährliche Gülte in Höhe von 52 Gulden, somit jedem der beiden Söhne jeweils 26 Gulden Geld, guter kleiner und schwerer Gulden, wie sie zu Mainz (Mentze) üblich sind. Dies ist Gegenleistung für eine bestimmte vereinbarte Summe Geld, die ihnen zum Nutzen des Dorfes vollständig ausbezahlt worden ist.

Die Geisenheimer versprechen dem Voltze, jedes Jahr auf ihre Kosten in den vier kommenden Weihnachtstagen die 52 Gulden nach Mainz zu überantworten und zwar so lange, wie die beiden Brüder leben.Sollte entweder Heinrich (Henne) oder Clesenhen sterben, reduziert sich im folgenden Jahr die Zahlungsverpflichtung auf 26 Gulden. Stirbt auch der andere Bruder, erlischt die Zahlungspflicht ganz.

Gerät die Gemeinde Geisenheim in Zahlungsverzug, kann Voltze die ausstehende Gülte bei den Juden Ade Ezau Gauerczine(n) [?] besorgen. Die Geisenheimer geloben, dies dann einschließlich der entstandenen Kosten und des Botenlohns abzubezahlen. Geschieht dies nicht, kann Voltze das Gut des Dorfes, wo immer das gelegen sein mag, so lange pfänden, bis die verspätete Zahlung eingegangen ist.
An diesem Vertrag kann keine Zweiung und kein Krieg, der in dem Land zwischen dem Erzbischof und der Stadt Mainz (Mentze) einer- und dem Dorf anderseits oder zwischen anderen Herren entsteht, kein Friede, Landfriede, kein Freiheits oder Gewohnheitsrecht, kein Gebot oder Gesetz o.ä. etwas ändern. Die Gemeinde Geisenheim verspricht, kein geistliches oder weltliches Gericht gegen diesen Vertrag anzurufen oder sonst etwas dagegen zu unternehmen, sondern ihn unverbrüchlich einzuhalten. Die Gemeinde kündigt ihr Siegel an. Erzbischof Adolf bestätigt, dass alles mit seinem Rat und Willen geschehen ist und kündigt ebenfalls sein Siegel an.

- Datum ... 1384 crastino Epiphanie domini.

Quellenkommentar:

[a] Die Überschrift wurde von anderer Hand wohl nachträglich für ein gestrichenes ville in Ring(au) hinzugefügt.

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fol. 232r
fol. 232v
fol. 233r
fol. 233v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 232 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/350 (Zugriff am 29.03.2024)