Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 217v

Datierung: 1. Mai 1384

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf I. bekennt, dass Edelherr Philip II., Raugraf, Herr zur Altenbaumburg und Neuenbaumburg sowie dessen Ehefrau Anna von Bolanden ihm ein Viertel der Burg Rockenhausenmit allem Zubehör verpfändet haben.

Vollregest:

L(itte)ra Rugravii Philippi comit(i) - Rockenhusen [a]
[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] erklärt, dass sein "lieber Neffe", der Edelherr (edel) Philip (Philippus) [II.], Raugraf (Rugrefe), Herr zur Altenbaumburg und Neuenbaumburg (zu der alden und nuwenbeuenburg) sowie dessen Ehefrau Anna (Anne) [von Bolanden] ihm ein Viertel der Burg (sloßes) Rockenhausen (Rockenhuß(en)) mit allem Zubehör verschrieben und verpfändet haben, wie dies in der eingeschalteten Urkunde mit dem anhängenden Siegel der beiden Eheleute steht.
Nach dieser Urkunde [vom gleichen Tag] schulden Raugraf Philip (Philips), Herr zur Alten- Neuenbaumburg (zu der alden und nuwenbeimburg) und seine Ehefrau Anne ihrem Herrn Adolf, Erzbischof in Mainz (Mentze), Erzkanzler des Heiligen Römischen (romischen) Reiches in Deutschen Landen, ihrem "lieben gnädigen Herrn" bzw. dessen Nachfolgern im Amt 600 schwere Goldgulden, wie sie zu Mainz und zu Frankfurt (Franckenfurt) gang und gäbe sind. Das Geld hatte ihnen der Erzbischof für unß(er) herschafft nutz und fromen geliehen. Für das Geld haben sie nach wohlbedachtem Rat ihrer Freunde dem Erzbischof und seinem Stift ein Viertel ihrer Burg (sloßs) Rockenhausen (Rockenhuß(en)), burg und stat, mit allen Nutzungen, Einkünften und Zubehörteilen versetzt und verpfändet. Der Erzbischof kann das Pfand nach Belieben so lange nutzen, nießen und gebrauchen, bis ihm sein Geld zurückbezahlt wird. Der Raugraf weist Schultheiß, Bürgermeister, Schöffen und Bürger, die gemeinen Pförtner, Torknechte und Wächter seiner Burg und Stadt Rockenhausen (Rockenhuß(en)) an, dem Erzbischof zu huldigen, zu geloben und zu schwören und für die Dauer der Pfandschaft gehorsam zu sein.
Eine Lösung des Pfandes ist mit Zahlung von 600 Gulden der genannten Währung, aber nur mit eigenem Geld möglich, kann jedoch frühestens nach acht Jahren, bei zweimonatiger Ansagefrist, erfolgen. Danach sagt der Raugraf zu, das Burgviertel in seiner Hand zu behalten und nicht an andere zu veräußern. Mainz erhält Vorpfandrecht. Mainz darf Burggüter, die schon vorher an Dritte versetzt worden sind, von sich aus lösen. Der Raufgraf stellt dann über diese Güter, die der Pfandmasse zugeschlagen werden, entsprechende Urkunden aus. Datum dominica Jubilate anno domini 1384.
Erzbischof Adolf verspricht, alle Punkte und Artikel der vorstehenden Abmachung einzuhalten, dagegen weder etwas zu unternehmen oder zu veranlassen.
Die Rückzahlung des Geldes durch den Raugrafen erfolgt zu Bingen.
- Datum dominica Jubilate ... 1384.

Quellenkommentar:

[a]  Die Ortsangabe in der Überschrift ist von anderer Hand beigefügt.

Quellenansicht

fol. 217v
fol. 218r
fol. 218v

Metadaten

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Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 217v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/303 (Zugriff am 16.04.2024)