Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 214v [02]

Datierung: 28. April 1384

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Der Mainzer Erzbischof Adolf enthebt Volkmar von Wickersheim von allen Kosten und allem Schaden im Zusammenhang mit dem halben Bann, in dem Volkmar sich durch die Verpfändung der stiftisch-speyerischen Burg Lauterburg zu befinden glaubt.

Vollregest:

L(itte)ra data Volkmaro de Wickersheim.
[Der Mainzer Erzbischof] Adolf hatte seinem "lieben Getreuen" Volkmar (Volgmar) von Wickersheim die stiftisch-speyerische (stiffst zu Spire) Burg (sloß) Lauterburg (Luterburg) erst verpfändet, sie dann aber wieder von ihm gelöst. Wegen dieser Verpfändung sei Volkmar, wie er meint, mit einem halben Bann belegt worden (halb zu banne komen).
Kraft dieser Urkunde enthebt der Bischof Volkmar von allen Kosten und allem Schaden, die er durch den halben Bann erlitten hat. Er verspricht, das Stift Speyer niemandem zu übergeben, der dies nicht ebenso verbrieft und versiegelt. Sollte dies unterbleiben, kann er es vom Stift Speyer fordern (sich des … erholen). Kommt er aus dem Bann, in dem er sich wegen der Pfandschaft zu befinden glaubt, wird diese Urkunde ungültig. Volkmar muss sie dann dem Bischof zurückgeben.
- Datum Heppinheim feria quinta post dominicam misericordia ... 1384.

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fol. 214v
fol. 215r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 214v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/301 (Zugriff am 19.04.2024)