Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 418v

Datierung: 1. Januar 1385 - 31. Dezember 1385

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Ritter Eberhard Weisen.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet dem Ritter Eberhard (Ebirhard) Weisen und dessen Ehefrau Else, ihren Erben bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 2.000 Goldgulden, Frankfurter (Franckfurder) Währung, die diese ihm schon vorher bar zum Wohl des Erzstiftes geliehen haben. Das Geld will er nach drei Jahren in den Weihnachtstagen wahlweise in Frankfurt oder in Burg und Stadt Friedberg (Friedeberg) zurückbezahlen. In den kommenden drei Jahren will der Erzbischof den Gläubigern jährlich am Martinstag [11. November] 200 Gulden in Frankfurt oder Friedberg, wahlweise auch in einer anderen Stadt, zahlen. Die Zahlungen laufen weiter, wenn die Gläubiger die Hauptschuld länger stehen lassen wollen. Die Geldgülte wird der Kellerei Aschaffenburg entnommen. Der Erzbischof weist kraft dieser urkunde den jeweiligen Keller an, das Geld entsprechend auszuzahlen.

Zu Geiseln setzt der Erzbischof: Herman von Carben, Ritter, Richwin Schleris, Herman Schelris, erzbischöflichen Vogt zu Seligenstadt (Seligenstad), Henne von Rudinckheim, erzbischöflichen Amtmann zu Staden, Henne von Reifenberg (Riffinberg) und Kraft (Craffte) von Bellersheim (Beldersheim).

Zu Bürgen werden gesetzt: Conrad Herrn zu Bickenbach der Ältere, Diederich Herrn zu Bickenbach, Konrad den Jungen, Herrn zu Bickenbach, Johan von Reifenberg, Henirch Groschlag (Graslag), erzbischöflichen Burgman zu Starkenberg, Frederich von Reifenberg, Hartmud von Bellersheim, Frederich von Hutten, alle Ritter, Sibold Schelmen und Konrad von Hutten (Hotten), alle Edelknechte und erzbischöfliche »liebe Getreue«.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug, können die Gläubiger die Bürgen und Geiseln mündlich oder schriftlich mahnen. Die Geiseln müssen dann unverzüglich persönlich, ohne auf die anderen zu warten zusammen mit einem Knecht und [zwei] Pferden entweder nach Frankfurt (Frankef[urt]) oder Burg und Stadt [Friedberg] zum Einlager einreiten. Die Bürgen müssen nach erfolgter Mahnung unverzüglich einen Knecht und ein Pferd nach Frankfurt oder Friedberg zum Einlager in ein ihnen angewiesenes Wirtshaus zu den sich dort aufhaltenden Geiseln entsenden. Niemand darf die Bürgen- oder Geiselschaft verlassen bevor die Schuld einschließlich möglicher während des Mahnverfahrens entstandener Kosten zurückgezahlt ist.

Ausfallende Pferde sind auf Mahnung unverzüglich zu ersetzen.

Stirbt ein Bürge oder eine Geisel, begibt sich außer Landes oder wird krank, muss Mainz nach Mahnung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz stellen. Geschieht dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen und Geiseln so lange Einlager halten. [Der weitere Text ist im Ingrossaturbuch nicht mehr enthalten].

Quellenkommentar:

Die Jahreszahl ergibt sich aus der Stellung der Abschrift im Ingrossaturbuch.

Quellenansicht

fol. 418v
fol. 419r

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 418v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2621 (Zugriff am 29.03.2024)