Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 402

Datierung: 20. Juli 1386

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Der Ritter Eckebrecht von Grifte bekennt, dass Erzbischof Adolf von Mainz sich mit ihm wegen eines Burglehens geeinigt hat.

Vollregest:

Der Ritter Eckebrecht von Grifte (Griffede) bekennt auch im Namen seines Leibeslehnserben, dass Erzbischof Adolf von Mainz, sein "lieber gnädiger Herr", sich mit ihm wegen eines Burglehens geeinigt hat. Es geht um 6 Mark lötiges Silber, Fritzlarer (Fritzlersch) Währung, die Adolfs Vorgänger, Erzbischof Heinrich, seinerzeit seinem Vater urkundlich verliehen hatte. Er bzw. seine Leibeslehnserben sollen dem Erzbischof bis zur kommenden Frankfurter (Frankf(urter)) Fastenmesse [Ostern 1387] 6 Mark lötiges Silber auf Eigengut beweisen und zu Burglehen auftragen. Das Eigengut muss in der Nähe erzbischöflicher Besitzungen liegen. Dafür sollen sie als erbliche Burgmannen das Burglehen mit truwe(n), globede(n), eiden, dinsten und mit seße in Fritzlar verdienen, wie Burglehnsrecht und Gewohnheit dies besagen. Eckebrecht schwört, dem Erzbischof gegen dessen Feinde zu helfen. Er kann Mainz den Vertrag nicht aufkündigen. Mainz wird ihn verteidigen, rechtlich verantworten und bei ihren Gerichtstagen unterstützen, wie dies bei Burgmannen üblich ist. Stirbt Eckebrecht, müssen seine Erben erst dem Erzbischof schwören, bevor sie das Burglehen übernehmen können. Eckebrecht kündigt sein Siegel an.

- Datum Fritzlar feria sexta proxima post divisionem apostolorum ... 1386.

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fol. 402r
fol. 402v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 402, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2496 (Zugriff am 28.03.2024)