Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 403v

Datierung: 16. Juli 1386

Quelle

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz nimmt die Brüder Wernher, Bertold, Konrad und Heinrich von Borken als Burgmann im Schloss Fritzlar an.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] anerkennt die treuen Dienste, die seine "lieben Getreuen", die Brüder Wernher, Bertold, Konrad (Conrad) und Heinrich von Borken (Burgken, Burken) ihm und seinem Stift geleistet haben und künftig leisten sollen. Darum und aus besonderer Gnade hat er jeden der Herren von Borken als Burgmann im Schloss Fritzlar angenommen. Er verschreibt ihnen und ihren Lehenserben kraft dieser Urkunde 30 Gulden Geld, also jedem 7 ½ Gulden als Burglehen. Diese Gülte soll jedes Jahr am Martinstag [11. November] durch den amtierenden Comissarius in Fritzlar ausbezahlt werden. Jeder von ihnen soll das Burglehen mit truwe(n), eide(n), dinste(n) und mit seße in Fritzlar verdienen, wie dies Burglehenrecht und Gewohnheit besagen. Der Erzbischof will sie wie andere Burgmannen verantworten. Die Burgmänner müssen dem Erzbischof gegen alle Feinde helfen, wenn der Erzbischof, seine Amtleute oder Stiftspersonen (von stifft(en) wegen) sie dazu auffordern. Mainz kann die 7 ½ Gulden Burglehen jederzeit mit Zahlung von 75 Gulden ablösen. Der Empfänger muss dann 7 ½ Gulden Geld [auf Eigengut] belegen und nach Rücksprache (mit rat) mit dem Erzbischof zu Burglehen auftragen. Dieses aufgetragene Gut muss in der Nähe Fritzlars liegen und Mainz zugänglich sein. Mit dem Gut ist der Betreffende zu den gleichen Bedingungen weiterhin mainzischer Burgmann.
 Datum Fritzlar feria secunda post divisionem apostolorum ... 1386.

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fol. 403v
fol. 404r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 403v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2348 (Zugriff am 25.04.2024)