Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 394v

Datierung: 12. Mai 1386

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Zahlung einiger Schulden.

Vollregest:

Adolf [Erzbischof von Mainz und Bischof von Speyer] schuldet Bruder Helffrich von Rüdigheim (Rudinkeim), Komthur zu Mosbach (Maspach) und Bailli (balyer) in der Wetterau (Wederauwe) sowie Bruder Palas von Biblos, Komthur zu Heimbach, St. Johanns Ordens, bzw. dem rechtmäßigen Inhabern dieser Urkunde, 550 Gulden, die diese ihm bar zum Wohl des Stiftes geliehen haben. Dabei ging es um den Kauf der Güter zu Krautheim (Kruthey(m)).

Der Erzbischof will ihnen das Geld am kommenden 12. Tag genannt Epiphanias [6. Januar] in Frankfurt (Franckefurd) zurückzahlen.
Als Sicherheit stellt der Erzbischof Bürgen: seine »lieben Getreuen« Eberhard von Fechenbach (Vechenbach), erzbischöflichen Viztum zu Aschaffenburg, Marquard, erzbischöflichen Amtmann zu Walldürn (Durn), Heinrich (Heynrich) von Weiler (Wiler), erzbischöflichen Schultheiß in Aschaffenburg, Eberhard von Fechenbach den Jungen, den Sohn des Viztums, Herman (H(er)man) Schelris (Schelrys), erzbischöflichen Vogt zu Seligenstadt (Seligenstad) und Creiß (Creyz) von Bürgstadt (Burgestad).

Geröät das Stift Mainz in Zahlungsverzug können die Gläubiger die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, die dann binnen acht Tagen je einen Knecht und ein Pferd in die Stadt Wertheim, in ein ihnen dort angewiesenes öffentliches Wirtshaus, in Leistung schicken müssen. Dort sollen sie so lange Einlager halten, bis das Geld bezahlt ist. Ausfallende Knechte oder Pferde sind umgehend zu ersetzen.
Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Mainz auf Mahnung binnen 14 Tagen gleichwertigen Ersatz schaffen. Geschieht dies nicht, müssen die andern Bürgen so lange Einlager halten. Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie ohne Eidesleistung aus der Verpflichtung zu lösen und dabei schadlos zu halten.

Die Bürgen bekennen sich zu ihren Pflichten und kündigen an, ihre Siegel neben das des Erzbischofs zu hängen.

- Datum Maguntie ... 1386 ... Sabatho die ante Dominicam Jubilate.

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fol. 394v
fol. 395r
fol. 395v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 394v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2330 (Zugriff am 28.03.2024)