Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 085

Datierung: 16. Februar 1383

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bekennt für sich, dass jene Güter, die Gobelin von Lahnstein an ihn gefront hat und die mit Gerichtsbeschluss aufgeholt worden sind, nun an ihn, den Erzbischof, gefallen sind.

Vollregest:

L(itte)ra das Gobelino de Lanstein.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] bekennt für sich, seine Amtsnachfolger und das [Mainzer] Stift, dass jene Güter, die Gobelin (Gob(e)l(i)n) von Lahnstein (Lanstein), Pinsters Gobelens Sohn und Neffe seiner Magd (mait) an ihn gefront hat und die mit Gerichtsbeschluss aufgeholt worden sind, aufgrund von Versäumnissen, nämlich wegen einer Weingülte, die Gobelin ihm und dem Stift jährlich davon zu geben schuldig war und besonders aufgrund einer Satzung, die Gobelin (Gobele) mit dem Erzbischof beschlossen hatte, nun an ihn [den Erzbischof] gefallen sind.

Gerlach, der erzbischöfliche Keller zu Lahnstein (Lanstein), hat sie im Auftrag des Erzbischofs zum Teil verkauft und veräußert. Keller Gerlach hat nun auf Veranlassung des Erzbischofs Gobelin (Gobelen) die Gnade erwiesen, auf die Gütern, die noch vorhanden und unverkauft sind, wo die auch gelegen sein mögen, gänzlich zu verzichten. Gobelin und seine Erben sollen diese Güter so vom Erzbischof besitzen, wie sie dies zuvor schon getan haben, mit allen Rechten und Freiheiten. Sie dürfen damit nach Belieben verfahren: Der Erzbischof will sie darin schirmen und schützen.

- Datum ... 1383 feria tertia proxima post Dominicam Reminiscere.

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fol. 85r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 085, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2293 (Zugriff am 19.04.2024)