Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 138

Datierung: 31. Dezember 1383

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz verkauft mit Einverständnis des Domstiftes Mainz dem Edelherrn Johansen zu Wertheim Burg und Stadt Tauberbischofsheim.

Vollregest:

L(itte)ra data comiti de Wertheim sup(er) opid(o) Bisschoffesheim etc.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer]  verkauft (recht und redelich verkaufft und ingeantwertet) mit Einverständnis des Dekans Wilhelm und des Domstiftes Mainz (Mentze) kraft dieser Urkunden dem Edelherrn (edeln) Johansen zu Wertheim, seinem »lieben Oheim« und »Getreuem«, bzw. dessen Erben die erzbischöfliche Burg Tauberbischofsheim (Bischoffesheim), Burg und Stadt, mit Gerichten, Zehnten, sämtlichen großen und kleinen Besthäuptern im Amtsbezirk, Weingärten, Weingülten, Wäldern, Äckern, Wiesen, Wassern und Weiden, Dörfern, Weilern, Vorwerken, Eigenleuten und sämtlichen bebauten oder unbebauten Zubehörteilen.

Ausgenommen sind solche Zubehörteile, die vor dem heutigen Tag bereits anderweitig vom Erzbischof und seinen Amtsvorgängern versetzt und verpfändet wurden. Dafür haben der Erzbischof und sein Stift 3.000 Gulden bekommen. Graf Johann hat vollständige Verfügungsgewalt über Burg und Stadt Tauberbischofsheim (Bisch(ofsheim)), kann sie nutzen und nießen sowie nach Belieben Amtleute, Keller, Pförtner, Torknechte und Wächter einsetzten. Ein Wiederkauf ist jederzeit mit 3.000 schweren Goldgulden möglich, muss aber zwei Monate vorher angekündigt werden. Das Wiederkaufsgeld wird in Wertheim, Freundenberg oder in einer anderen Burg im Umkreis von drei Meilen um Wertheim und Freudenberg bezahlt. Danach müssen die Wertheimer Burg und Stadt Tauberbischofsheim (Bischoffesheim) vollständig räumen.

Bis dahin soll Graf Johansen die Hölzer und Wälder die zur Burg gehören pflegen, und weder verkaufen noch ausroden lassen oder verwüsten, sondern lediglich das für den Schlossbetrieb notwendige Brenn- und Bauholz entnehmen.

Mainz darf auch weiterhin Steuern und Bede aus der Stadt Tauberbischofsheim (Bischofsheim), allen erzstiftischen Dörfen und von den armen luten im Amt einnehmen, ohne dass die Wertheimer Einbußen an den ihnen zustehenden Gülten, Renten und Gefällen nehmen.

Graf Johann und die Seinen müssen die Burg und Stadt wie erzbischöfliche Amtleute und Diener schützen und schirmen und gegen jedermann verteidigen. Burg und Stadt bleiben Offenhaus des Erzbischofs und seines Stiftes. Er darf sich mit beiden in seinen Kriegen gegen jedermann, außer gegen den Wertheimer und seine Lande bzw. zu deren Schaden, behelfen.

Mainz bezahlt weiterhin die Burgmannen auf der Burg. Für die Bemannung und Verteidigung der Burg ist der Graf verantwortlich.

Burg und Stadt Wertheim müssen in ihren alt hergebrachten Freiheiten und Gewohnheiten belassen werden. Der Graf ist verpflichtet, alle ihm überlassenen Zubehörteile in redelichem unv(er)genlichem buwe zu halten. Der Graf und seine Amtleute müssen alles, was Dompropst, Dekan und Kapitel des Stiftes Mainz (Mentze) und die Kirche in Wertheim besitzen, schützen und schirmen.

Die Juden der Stadt empfängt weiterhin der Erzbischof, der Graf hat mit ihnen nichts zu schaffen, ist aber verpflichtet, sie in allen Belangen zu schützen und zu schirmen.
Der Graf darf sich aus der Burg und Stadt heraus gegen jedermann behelfen, nicht aber gegen den Erzbischof, sein Stift, seine Lande und Leute. Geraten Mainz und Wertheim in Streit (kryge), darf sich keine Partei aus Burg und Stadt Wertheim behelfen. Beide Parteien müssen dann Wertheim sichern, während die Leute im Amt neutral bleiben (stille sitzen).

Geht Wertheim in mainzischen Kriegen verloren, hilft Mainz, es wiederzuerlangen. Mainz wird es danach binnen eines Monats wieder dem Grafen überlassen. Gelingt es Mainz nicht, die Burg wiederzuerlangen, überlässt es für die geliehene Summe dem Grafen Burg und Stadt Külsheim (Kulshey(m)) samt Zubehör, zusammen mit der Summe, für die Mainz ihm das laut anderen Urkunden ebenfalls in kauffes wise verschr(ieben) hat. Külsheim bleibt dann im Besitz des Grafen, bis Mainz dies vollständig mit Bede und Steuer ausgelöst oder Tauberbischofsheim (Bisch(ofsheim)) wiederbeschafft hat. Gehen Külsheim (Kulsheim) und Tauberbischofsheim (Bischoffhy(m)) zusammen verloren, soll Mainz binnen eines halben Jahres zwei andere gleichwertige Burgen in der Nähe in gleicher Weise bereitstellen.
Geht Burg Tauberbischofsheim (Bisch(ofsheim) in Wertheimer Kriegen verloren, verlieren die Grafen auch ihr Geld. Erobert Mainz dann Tauberbischofsheim mit Gewalt o.ä. zurück, wird es die Burg binnen eines Monats an den Grafen zurückgeben.

Das Stift kündigt sein großes Kapitelssiegel, der Erzbischof sein eigenes Siegel an.

- Datum 1383.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 138, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2289 (Zugriff am 29.03.2024)