Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 079

Datierung: 19. Januar 1383

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Edelherrn Gottfried Graf zu Rieneck.

Vollregest:

L(itte)ra data Gotfrido comiti de Rinecke sup(er) 800 flor(enis) - Werpach.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet seinem »lieben Neffen«, dem Edelherrn Gottfried Graf zu Rieneck (Rinecke) 800 Gulden, die dieser ihm geliehen hat, damit der Erzbischof das Geld an Ritter Dietrich von Sybera auszahlen kann, dem er die Summe wegen dessen bereits geleisteten und zukünftig erwarteten Dienste gegen den Bamberger (Bamberg) Bischof Ludwig von Meißen (Missen) und dessen Brüder, Markgrafen von Meißen (Missen), schuldet.

Der Erzbischof versetzt Graf Gottfried, bzw. demjenigen, dem er die Geldsumme zu Lebzeiten und für die Zeit nach seinem Tod vermacht, kraft dieser Urkunde alle erzbischöflichen und erzstiftischen Gülten an Korn, Weizen, Hafer, Wein und an Geld im erzbischöflichen Teil des Dorfes Werbach (Werpach). Der Graf darf diese Einkünfte so lange nutzen, bis Mainz die Gülte wieder lösen möchte. Ein solches Begehren muss einen Monat vor dem St. Peterstag Kathedra [22. Februar] angekündigt werden. Die 800 Gulden sind dann in Grünsfeld (Grunsfelt), Tauberbischofsheim (Bischoffeshey(m)) oder in Wertheim (Werthey(m)), Graf Gottfried entscheidet wo, in der Zeit zwischen acht Tage vor und acht Tage nach St. Peterstag Kathedra zurückzuzahlen. Die Gülte steht danach wieder uneingeschränkt Mainz zu. Diese Urkunde ist dann zurückzugeben. Erzbischof Adolf hat sich den erzbischöflichen Zehnten, die Vogtei im Dorf, Hühner und Eigenleute vorbehalten, die in dieß(er) versatzunge nit verphendet sint.

Zur Sicherstellung dieser Abmachung stellt der Erzbischof Bürgen, die bei Leistungsverzug schriftlich oder mündlich gemahnt werden können, und dann jeder einen Knecht und ein Pferd nach Wertheim (Wertheym) oder Grünsfeld (Grunsfelt), Gottfried entscheidet, in ein von Gottfried zu bestimmendes öffentliches Wirtshaus entsenden müssen. Dort sollen die Knechte und Pferde so lange auf Kosten des Erzbischofs und seines Stiftes Einlager halten (leisten), bis den Gläubigern Genüge geschehen ist. Ausfallende Knechte und Pferde muss der betroffene Bürge ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, hat der Erzbischof auf Mahnung Graf Gottfrieds binnen vier Wochen gleichwertigen Ersatz zu schaffen. Tut der Erzbischof das nicht, müssen die verbliebenen Bürgen so lange einspringen, bis die Zahl der Bürgen wieder vollständig ist.

Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie ohne Eid und ohne ihren Schaden aus der Bürgschaft zu lösen. Es wird beschlossen, dass der Erzbischof dem Grafen diese Urkunde mit dem erzbischöflichen Siegel und dem Kapitelssiegel versehen schicken soll. Der Graf soll [dann später] die Urkunde zurückgeben und die Bürgen entlasten.

Bürgen sind die Edelknechte: Egen Seman, Hans Gundelwin, Dietrich Hundelin von Grünsfeld (Grunsfelt), Hans Hundelin von Wegenkeym [= Wenkheim?], Albrecht Stettenberg und Eberhard von Grumbach. Die Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein und den Mahnungen der Gläubiger wie vereinbart Folge zu leisten. Alle Bürgen kündigen ihr Siegel an.

- Datum Aschaffenburg feria secunda ante diem sociorum Sebastiani et Fabiani virorum ... 1383.

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fol. 79r
fol. 79v
fol. 80r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 079, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2284 (Zugriff am 18.04.2024)