Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 140v

Datierung: 31. August 1383

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Boppe von Helmstadt genannt von Steinach und sein Sohn Eberhard bestätigen, dass Erzbischof Adolf I. von Mainz ihnen die halbe Mittelburg Steinach und das Dorf Epfenbach für 1.840 Gulden verpfändet haben.

Vollregest:

Steinach et Eppfenbach - l(itte)ra rev(er)s(ionis) - Boppen de Helmstad.

Boppe von Helmstadt (Helmstat) genannt von Steinach (Steynach) und sein Sohn Eberhard bekennen, das der Mainzer Erzbischof Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] sowie Dekan Wilhelm und das Kapitel des Stiftes Mainz (Mentze) ihnen die halbe Mittelburg Steinach (Scheynach) und das Dorf Epfenbach (Epphenbach) mit allem Zubehör für 1.840 Gulden verpfändet (zu widerlosen) haben, wie dies die Urkunden besagen, die diesbezüglich ausgestellt und besiegelt wurden. Boppe und Eberhard (Ebirh(ard) geloben kraft dieser Urkunde an Eides statt, auch im Namen ihrer Erben, die halbe Mittelburg Steinach (Steynach) und das Dorf Epfenbach (Epphenbach) samt Zubehör unverzüglich zurückzugeben, sobald ein Mainzer Erzbischof oder sein Stift 14 Tage vor St. Georgentag [23. April] oder 14 Tage danach 1.840 Florentiner Goldgulden zahlen.
Die Helmstadter geloben, Burg Steinach dem Erzbischof und seinem Stift zu allen Notwendigkeiten als Offenhaus zur Verfügung zu stellen. Mainz darf sich daraus gegen jedermann behelfen, ausgenommen gegen Boppe und Eberhard bzw. deren Erben. Lassen sie mainzische Leute in einem mainzischen Krieg in die Burg (inlaßen und enthalden) darf ihnen und ihrem Besitz daraus kein Schaden entstehen. Wird die Burg von Mainz gelöst, müssen Boppe und Eberhard (Ebirh(ard)) bzw. ihre Erben den bereits bestehenden und besiegelten Burgfrieden beschwören und verbriefen, ihn einzuhalten.
Boppe und Eberhard kündigen ihr Siegel an. Als Zeugen erscheinen Ritter Wiprecht von Helmstadt (Helmstad), Ritter Raben von Helmstadt (Helmstad) und Ritter Heimeln Weißbreiß [?], die ebenfalls ihr Siegel ankündigen.
- Datum Eltvil ipsa die Egidij ... 1383.

Quellenansicht

fol. 140v
fol. 141r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 140v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2281 (Zugriff am 19.04.2024)