Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 075v

Datierung: 1378- 1383[a]

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Albrecht von Stettenberg.

Vollregest:

L(itte)ra data Alberto Stetenb(er)g sup(er) 1.400 flor(enis) - Miltenberg.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet seinem »lieben Getreuen« Albrecht von Stetenberg (Stetenberg) und dessen Erben 1.400 gute Goldgulden, schwer an Gewicht, wie sie zu Frankfurt (Francfurd) oder zu Mainz (Mentze) gang und gäbe sind. Diese Summe, die ihm Albrecht bar geliehen hat, hat der Erzbischof zu seinem und des Stiftes Nutzen verwendet.

Er, seine Amtsnachfolger und das Mainzer Stift werden jährlich am St. Martinstag im Winter [11. November] eine Gülte in Höhe von 100 Gulden Geld der vorgenannten Währung aus dem Zoll und der Kellerei in Miltenberg (Mildenberg) auszahlen lassen. Der Erzbischof weist seinen dortigen Keller Nikolaus bzw. dessen Amtnachfolger an, das Geld vereinbarungsgemäß solange auszuzahlen, bis Mainz die 1.400 Gulden abgelöst hat.

Zur Sicherstellung einer pünktlichen Zahlung stellt der Erzbischof Bürgen: Eberhard von Hardheim (Harthem), Reinhard von Hardheim, Gotze von Hardheim (Harthey(m)), Hans und Gotze von Rosenberg, den erzbischöflichen Amtmann zu Külsheim (Kulsheim) Eberhard von Grumbach und [einen weiteren] Eberhard von Grumbach, seinen Tauberbischofsheimer (Bischoffeshey(m)) Amtmann Egen Seman nebst seinem Sohn Gotze von Offenkeim (Offenkey(m)), Konrad und Hans von Fechenbach (Vechenbach), den Grünsfelder (Grunsfelt) Vogt Hans Gundelwin, den Walldürner (Dorn) Amtmann Marquart, Eberhard Rüdt (Rude) den Jungen, Creiß von Bürgstadt (Burgestad), Cuntze Pil [von Aulenbach], Frycze Pil [von Aulenbach], Hentze von Aulenbach (Ulnbach), Eberhard von Rosenberg (Roß(en)berg(er)) sowie Hans Münch (Monich).

Geht das zugesagte Geld aus Miltenberg nicht wie vereinbart ein, können die Gläubiger die Bürgen  mündlich, mit Boten, mit Briefen oder persönlich mahnen. Diese müssen dann jeder binnen 14 Tagen einen Knecht oder ein Pferd auf Anweisung Albrechts nach Tauberbischofsheim (Bischoffsheim), Wertheim oder Grünsfeld (Grunsfelt) in ein von Albrecht angewiesenes Wirtshaus entsenden und dort so lange Einlager halten (leisten als burge recht ist), bis die Jahresgülte vollständig bezahlt ist.

Ausfallende Knechte und Pferde müssen auf Albrechts Mahnung hin binnen acht Tagen vom betroffenen Bürgen durch gleichwertige ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss er auf schriftliche oder mündliche Mahnung (mit boden oder mit brieffen zu huse oder zu hoffe) Albrechts binnen eines Monats durch einen gleichwertigen Bürgen ersetzt werden. Tut der Erzbischof das nicht, müssen die noch verbliebenen Bürgen Ersatz stellen.

Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie gütlich ohne Eid, Gerichtszwang und ihren Schaden aus der Bürgschaftsverpflichtung zu lösen.

Albrecht und die Seinen dürfen die 1.400 Gulden innerhalb der nächsten vier Jahre nicht zurückfordern, danach müssen sie einen solchen Wunsch ein Vierteljahr vor dem St. Peterstag Kathedra [22. Februar] ankündigen. Das Geld muss dann spätestens 14 Tage nach dem St. Peterstag in Wertheim oder Grünsfeld zurückgezahlt werden. Andernfalls müssen die Bürgen so lange in Leistung treten, bis die 1.400 Gulden und die Jahresgülte von 100 Gulden bezahlt sind. Will Mainz die Jahresgülte mit der Zahlung der 1.400 Gulden ablösen, muss dies ebenfalls ein Vierteljahr vor dem St. Peterstag Kathedra [22. Februar] angekündigt werden. Die Zahlung wird danach eingestellt und diese Urkunde ungültig. Will Mainz die Gülte ablösen, soll es ihm die 1.000 [?] Gulden, für die Albrecht derzeit ein Drittel der Burg Gamburg (Gamborg) mit seinem Zubehör von Erzbischof und Kapitel verpfändet (verschr(ieben)) ist, damit bezahlen und eine Lösung nit ane die and(er)n tun.
Die Bürgen sichern zu, gute Bürgen zu sein und ihre Bürgschaftspflichten zu erfüllen.

- [ohne Datum] [a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Abschrift müsste ihrer Stellung im Ingrossaturbuch nach in das Jahr 1383 zu datieren sein. Allerdings muss dann der in der Urkunde genannte Eberhard [II] von Rosenberg ein anderer sein als der 1378 verstorbene Eberhard [I] von Rosenberg.

Quellenansicht

fol. 75v
fol. 76r
fol. 76v
fol. 77r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 075v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2262 (Zugriff am 20.04.2024)