Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 086

Datierung: 10. Februar 1383

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:


Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz bekennt, dass Dekan Martin und der Konvent des Stifts Fulda ihn für sich und ihre Nachkommen auf Lebenszeit zum gemeinen Vormund und Verweser des Stifts Fulda gewählt und angenommen haben.

Vollregest:

Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] bekennt, dass Dekan Martin (Mertin) und der Konvent des Stifts Fulda (Fulde), seine lieben "Andächtigen", für sich und ihre Nachkommen, ihn auf Lebenszeit zum gemeinen Vormund und Verweser (furmunder und furweser) des Stifts Fulda (Fulde) gewählt und angenommen haben. So lautet es in der nachfolgend eingerückten Urkunde, die sie ihm aus diesem Grund versiegelt gegeben haben:
Dekan Mertin und der Konvent des Stiftes Fulda (Fulde) bekennen mit dieser Urkunde, auch im Namen ihrer Nachkommen, dass sie einmütig und auf Anraten ihrer Herren, Freunde und Stiftsmannen, eingedenk der schon lange bestehenden Freundschaft (heymelicheit und fruntschafft) zwischen dem Stift Mainz (Mentze) und dem Stift Fulda (Fulde), im Interesse des Stiftes zu Fulda (Fulde) und seiner Städte, Burgen (sloße), Länder, Leute und Untertanem und der im Stiftsbereich lebenden Herren, mitsamt deren Burgen (sloße), Städten, Länderein und Leuten, den Mainzer (Mentze) Erzbischof Adolf, Erzkanzler des Heiligen Römischen Reiches in deutschen Landen, ihren lieben gnädigen Herrn, mit Wissen, Willen, Rat und Einwilligung des erwürdigen Herrn Friedrich (Frideriches) vom Romrod (Rumerod), des gewählten Abtes des Stiftes Fulda (Fulde), zum Vormund, Verweser und Pfleger des Stiftes Fulda gewählt und genommen haben. Adolf soll lebenslang Vormund, Verweser und Pfleger des Stiftes bleiben. Er soll Dekan Martin, den Konvent und die Städte, Burgen (sloße), Lande, Getreuen und Untertanen des Stiftes Fulda (Fulde), geistliche wie weltliche, getreulich handhaben, schirmen, verantworten und verteidigen. Der Erzbischof muss versprechen, Dekan, Stift, Stiftsmannen, Burgmannen, Städte, Burgen (sloße), Lande und Leute bei ihren Rechten und guten Gewohnheiten zu belassen. Dekan Martin und der Konvent wollen dem Erzbischof Adolf mit den stiftisch-fuldaischen festen Burgen (vesten sloßen), Städten, Landen und Leuten als Vormund lebenslang gewarten und gehorsam sein. Dekan Martin weist kraft dieser Urkunde alle Städte, Burgen, Lande, Leute, Getreuen und Untertanen des Fuldaer Stifts an, dem Erzbischof treu zu gewarten und ihn und die Seinen ein- und auszulassen. Der Erzbischof darf sich als Stiftsvormund mit ihnen in seinen Angelegenheit und allen Notfällen behelfen. Wenn der Erzbischof oder die Seinen in Angelegeheiten des Stiftes Fulda deren Städte, Burgen, Lande oder Leute vertritt, sollen ihm und den Seinen von des Stiftes wegen die Kosten ersetzt (bestalt) werden, jedoch dürfen er oder die Seinen dem Stift Fulda (Fulde) keinen Schaden aufschlagen oder aufrechnen.
Bedarf der Erzbischof Diener oder Untertanen des Stifts Fulda und forderte diese an, so muss das Stift dem stattgeben. Der Erzbischof hat diese Helfer dann zu verköstigen. Das Stift Fulda (Fulde) darf wegen dieser Dienste keinen Entschädigung (schaden) aufschlagen oder aufrechnen.
Dekan Martin und der Konvent des Stiftes Fulda (Fulde) kündigen ihr großes Konventssiegel an, Friedrich von Romrod (Rumrod), erwählter Abt, kündigt das Siegel an, das er als Propst zu Blankenau (Blanckenauwe) benutzt. Gleichzeitig erklärt sich Abt Friedrich mit Vorstehendem einverstanden. Diese Urkunde wurde nach Christi Geburt 1383 am Dienstag vor dem anderen Sonntag in der Fasten, als man zuvor singt Reminiscere [10. Februar 1383] niedergeschrieben.
Der Erzbischof gelobt, eingedenk des ihm angetragen Wunsches des Stiftes Fulda (Fulde) und der langjärigen Freundschaft zwischen dem Stift Mainz (Mentze) und dem Stift Fulda (Fulde), dass er alle Stücke, Punkte und Artikel der vorstehenden Urkunde, soweit sie ihn angehen, nach bestem Vermögen fest und unverbrüchlich halten will. Er räumt dem Stift das Privileg ein, in allen Angelegenheiten und Notfällen sich aus den erzbischöflich-mainzischen Burgen (sloßen) behelfen zu dürfen, so als ob es das Mainzer Stift selbst anginge.
- Datum ... 1383 feria tertia ante dominicam Reminiscere.

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fol. 86r
fol. 86v
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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 086, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2256 (Zugriff am 29.03.2024)