Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 273

Datierung: 17. Mai 1383

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Kuno von Trier regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei Graf Walram IV. von Nassau.

Vollregest:

Graf Walram [IV.] von Nassau (Nass(au)) bekennt, dass Erzbischof Kuno (Cune) von Trier (Triere) ihm zu seinem kuntlichen nutze und noitdorfft 2.000 gute schwere Mainzer (Mentze) Gulden geliehen und bereits bezahlt hat. Der Graf wird das Geld bis kommende Pfingsten zurückzahlen. Graf Walram setzte den Erzbischof und das Stift Trier in drei alte Königsturnosen, die er am Zoll Oberlahnstein (Oberlanstein) innehat. Der Erzbischof kann diese Turnosen in Abschlag auf die geschuldete Summe einnehmen. Geht am Zoll in der angegebenen Frist nicht genug Geld ein oder wird der Erzbischof an der Vereinnahmung des Geldes gehindert, muss Graf Walram den Fehlbetrag aus anderen Quellen zahlen.

Als Geiseln setzt der Graf seine »Verwandten, Schwager und Freunde« den Mainzer Erzbischof Adolf [I.], Graf Ruprecht [IV.] von Nassau (Nass(au)), Eberhard (Ebirhard) [I.] Herr zu Eppstein (Eppinstein), Reinhard [II.] Herr zu Westerburg, Johan Herr zu Limburg (Lympurg), Graf Johann von Solms (Solms, Solmes), Graf Heinrich von Nassau (Nass(au)), Dietrich (Diederich) Herr zu Runkel (Runckel) die beiden Ritter Hilger (Hylger) von Langenau (Langenauwe), Eberhard (Ebirhard) von Braunsberg (Brunsberg) sowie Friedrich (Fryderich) Brenner und Werner von Diez (Dietze).

Zahlt der Erzbischof das Geld nicht vollständig bis Pfingsten zurück, müssen sich die Geiseln binnen acht Tagen nach Pfingsten ungemahnt persönlich, der Erzbischof von Mainz (Mentze) selbzehnt mit 10 Pferden und jeder Graf und Herr selbviert mit vier Pferde, und jeder Ritter und Edelknecht (wol geborn knechte) selbander und mit zwei Pferden in die erstiftisch-trierische Stadt Boppard (Boparte(n)) in eine öffentliche Herberge in Geiselschaft begeben. Die Herberge wird ihnen der Trierische Keller anweisen. Sie dürfen weder am Tag noch in der Nacht das Gericht Boppard verlassen und müssen die Nacht in der Stadt verbringen. Ausfallende Pferde sind umgehend zu ersetzen. Die Pflicht zum Einlager besteht, bis der Graf seine Schuld vollständig abgetragen hat. Im Bürgschaftsfall muss auch der Graf selbviert und mit vier Pferden zu den gleichen Bedingungen nach Boppard in Geiselschaft gehen.

Stirbt eine Geisel, muss der Graf nach Aufforderung binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzmann stellen, der sich schriftlich zu verpflichten hat. Geschieht dies nicht, müssen die anderen Geiseln so lange einspringen, bis die neue Geisel gestellt ist. Der Graf verspricht seinen Geiseln, sie gütlich zu lösen und schadlos zu halten.

Der Graf gelobt, alle Artikel unverbrüchlich zu halten, nichts dagegen zu unternehmen oder geschehen zu lassen. Er kündigt sein Siegel an. Erzbischof Adolf von Mainz, Erzkanzler des Heiligen Römischen (romesche(n)) Reiches in Deutschen (dutsche(n)) Landen, und die anderen Bürgen bekennen sich zu ihrer Geiselschaft und schwören, rechtes Einlager zu halten. Der Mainzer Erzbischof sichert zu, das Geld aus den Turnosen am Zoll Lahnstein zu gewährleisten. Er und die anderen Geiseln kündigen ihre Siegel an.

- Datum ... 1383 XVII die mensis Maii.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 273, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/223 (Zugriff am 19.04.2024)