Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

776 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 252.

StA Wü, MIB 10 fol. 143

Datierung: 7. April 1383

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Meister Abraham von Erfurt und Cranitz, Judenbürger zu Mainz.

Vollregest:

L(itte)ra data Abrah(am) et C[…] Judei.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau], Vormund des Stifts Speyer schuldet Meister Abraham von Erfurt (Erfurte) und Cranitz(e)n [?], seinem »Eidam«, Judenbürger zu Mainz (Mentze) und deren Erben 290 Gulden, wie sie zu Mainz (Mentze) gang und gäbe sind, die diese ihm geliehen haben.

Das Geld sal […] sten ohne Zinsen (gesuch) und ohne Abschlag (schaden) zwischen heute und dem kommenden heiligen Christtag (25. Dezember). Zahlt Vormund Adolf nicht pünktlich, geht auf jeden Gulden solange pro Woche ein junger Heller Zinsen, bis die Hauptschuld bezahlt ist. Die Gläubiger dürfen aber dann die vom Erzbischof gestellten Bürgen wegen Hauptschuld und Zinsen bis kommende [1384] Ostern nicht zum Einlager in Anspruch nehmen.

Bürgen sind: der Edelherr (edeln) und erzbischöfliche »iebe Neffe«, der Mainzer (Mentze) Dompropst Andreas (Endres) von Brauneck (Brunek), der Mainzer Domscholaster Konrad (Cunrad) von Weinsberg (Wynsp(er)g), der Mainzer Kämmerer Johan von Eberstein (Ebirstey(n)) sowie der Ehrenfelser (Erenfels) Zollschreiber und »lieber Getreuer« Heinrich.

Zahlt Vormund Adolf bis Ostern [1384] nicht, können die Gläubiger die Bürgen mahnen (mit bote(n), mit Brieffen oder mu[n]t wider mu[n]t). Diese müssen entweder das Geld zahlen oder Pfand geben. Tun sie das nicht, müssen sie zusammen mit einem Knecht und einem Pferd, in dem Haus der Gläubiger oder deren Erben oder aber in einer von den Gläubigern angezeigten öffentlichen Herberge solange Einlager leisten, bis die Schuld vollständig bezahlt ist.

Ausfallende Knechte und Pferde müssen die Bürgen ersetzen. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss Vormund Adolf nach Mahnung durch die Gläubiger einen gleichwertigen Bürgen präsentieren. Tut er dies nicht, müssen die verbliebenen Bürgen die Leistung solange übernehmen, bis Ersatz gestellt worden ist. Vormund Adolf verspricht, nichts gegen die Abmachung zu unternehmen und die Bürgen gütlich ohne Eid und Schaden für sie aus der Bürgschaft zu lösen.

Vormund und Bürgen kündigen ihr Siegel an, die Bürgen geloben, gute Bürgen zu sein

- Datum 1383 an deme nesten dinstage nach Ambrosii ?.

Quellenansicht

fol. 143r
fol. 143v

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 143, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2229 (Zugriff am 28.03.2024)