Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 066 [02]

Datierung: 27. Dezember 1382

Quelle

Aussteller:

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Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Rückzahlung seiner Schulden bei dem Starkenburger Burggrafen Fritz Huttener und dessen Ehefrau Grede.

Vollregest:

L(itte)ra data Fritzoni Huttener sup(er) 1.000 flor(enis).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet seinem »lieben Getreuen«, dem Starkenburger (Starkenb(er)g) Burggrafen Fritz (Fritzen) Huttener und dessen Ehefrau Grede bzw. beider Erben 1.000 gute Gulden, gut von Gold und schwer an Gewicht, die diese ihm bar geliehen haben, und die der Erzbischof zu seinem und des Mainzer Stiftes Nutzen verwendet hat. Der Erzbischof verspricht für sich, seine Nachfolger und das Mainzer (Mentze) Stift, jedes Jahr am Martinstag im Winter [11. November] 100 Gulden so lange zu zahlen, bis die 1.000 Gulden in guter Währung zurückbezahlt sind.

Der Erzbischof stellt als Bürgen: seinen »Getreuen« Anselm (Ansehelm) Ulner, Swendeman von Weinheim (Winheim), Konrad von Fechenbach (Vechinbach), Hans von Fechenbach (Vechinbach), Gotze von Offenkeim (Offinkeim), seinen Külsheimer (Kulsheim) Amtmann Eberhard von Grumbach, den Sohn des Haranges, Eberhard von Grumbach, Peter von Riedern (Ried(er)n), Contze Stetenberg (Stetenb(er)g) und Peter Stetenberg.

Zahlt der Erbischof die zugesicherten 100 Gulden am vereinbarten Tag nicht, können die Gläubiger die Bürgen persönlich, schriftlich oder mit Boten mahnen. Diese müssen dann binnen 14 Tagen jeder einen Knecht und ein Pferd nach Tauberbischofsheim (Bischoffesheim), Grünsfeld (Grunsfelt) oder nach Wertheim in ein öffentliches Wirtshaus in ein Einlager (leistung) schicken, wo die Gläubiger das wünschen. Alle Bürgen müssen ständig einen Knecht und ein Pferd so lange unterhalten, bis der Erzbischof die ausstehenden 100 Gulden bezahlt hat.

Wollen die Gläubiger ihre 1.000 Gulden nach dem kommenden Martinstag [11. November] zurückhaben, müssen sie dies ein halbes Jahr vor dem Martinstag ankündigen. Mainz muss dann 1.100 Gulden innerhalb des halben Jahres in Aschaffenburg oder an einem von den Gläubigern zu bestimmenden Ort im Umkreis von fünf Meilen zahlen. Zahlt der Erzbischof dann nicht, können die Gläubiger die Bürgen so lange zum Einlager auffordern, bis das Geld bezahlt ist. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Erzbischof nach erfolgter Mahnung durch die Gläubiger binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz stellen. Tut er das nicht, müssen die verbliebenen Bürgen das Einlager des Ausgeschiedenen mit übernehmen. Der Erzbischof verspricht den Bürgen, sie ohne Eid, Gerichtszwang und Schaden aus dem Einlager zu lösen. Die Bürgen versprechen, gute Bürgen zu sein und den Mahnungen der Gläubiger Folge zu leisten.

- Datum Aschaffenburg in die sancti Johannis ewangeliste ... 1382.

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fol. 66r
fol. 66v
fol. 67r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 066 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2214 (Zugriff am 20.04.2024)