Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 063

Datierung: 12. Dezember 1382

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Regest:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz weist Werner Knebel von Katzenelnbogen so lange 100 Gulden jährlich aus dem Zoll in Ehrenfels an, bis er ihm die Propstei von St. Sever in Erfurt oder ein anderes Benefizium geben kann.

Vollregest:

L(itte)ra data Wernhero Knebel, can(onicus) eccl(es)ie Maguntin(ae) sup(er) 4.000 [sic!] flor(enis).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet dem Mainzer (Mentze) Domherrn Werner (Wernher) Knebel [von Katzenelnbogen] eine jährliche und lebenslange Gülte in Höhe von 100 Gulden wegen der Propstei von St. Sever zu Erfurt (Erfforte). Der Erzbischof verspricht Wernher Knebel bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde die 100 Gulden jährlich so lange zu zahlen, bis er ihm die vorzeiten schon versprochene Propstei bestätigt und ihn dort providiert, oder ihm ein anderes, ihm genehmes Benefizium zu benennen, das ihm mindestens jährlich 100 Gulden einbringt. Ist dies geschehen, entfällt die Zahlung der 100 Gulden und diese Urkunde soll null und nichtig sein.
Um diese 100 Gulden jährlich aufheben zu können, weist der Erzbischof ihm kraft dieser Urkunde Einnahmen aus dem erzbischöflichen Zoll in Ehrenfels (Erenfels) an. Wenn die drei Turnosen, die jetzt den Erben des Juden Joserlin fur daz heilthum zustehen, ledig werden, soll der Ehrenfelser Zollschreiber Wernher Knebel mit einem Turnosen gewarten und ihm die 100 Gulden Geld auszahlen, gleich den 40 Gulden von den 408 Gulden gerechter Schuld und den 60 Gulden für die Burghut in Ockenheim (Ockinheim), die der Erzbischof ihm in anderen versiegelten Urkunden auf dem Turnosen verschrieben hat. Bringt der Turnosen diese 200 Gulden nicht ein, muss der Erzbischof aus anderen Geldquellen nachschießen. Geht von dem Turnosen mehr als 100 Gulden ein, gehört der Überschuss dem Erzbischof. Verschafft der Erzbischof ihm das oben beschriebene Benefizium oder die Propstei zu St. Sever, entfällt die Zahlung der 100 Gulden und diese Urkunde wird ungültig. Wird Wernher Knebel aus irgendeinem Grund aus dem Benefizium verdrängt oder geht seiner verlustig, steht ihm das Geld aus dem Turnosen so lange zu, bis der Erzbischof ihm das oder ein anderes gleichwertiges Benefizium verschafft hat. Der Erzbischof weist seinen Ehrenfelser (Erenvels) Zollschreiber Heinrich bzw. dessen Amtsnachfolger an, Wernher das Geld entsprechend auszuzahlen.
- Datum Gernsheim feria sexta ante diem sancte Lucie virginis ... 1382.

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fol. 63r
fol. 63v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 063, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2203 (Zugriff am 20.04.2024)