Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

776 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 229.

StA Wü, MIB 10 fol. 128

Datierung: 16. Juli 1383

Quelle

Ausstellungsorte:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Vertreter der Stadt Aschaffenburg zahlen für Erzbischof Adolf I. von Mainz dem Edelknecht Gerhard von Hufftersheim und dessen Ehefrau Else (Elsen) jährlich 100 Gulden für eine Schuld, die der erzbischof zurt Zeit nicht begleichen kann.

Vollregest:

Gerhard de Hufftersheim.

Der Aschaffenburger (Asch(affenburg)) Viztum Eberhard von Fechenbach (Vechenbach), der Aschaffenburger Zöllner Antze von Wiesbaden (Wiesebaden), der Bessenbacher Schultheiß Herman Qwantz und Heinrich Wentzel von Lauffa bestätigen, dass Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger der Stadt Aschaffenburg (Asch(affenburg) mit Einverständnis des Mainzer (Mentze) Erzbischofs Adolf [I.], um Schaden von Erzbischof und Stift abzuwenden, dem Edelkntecht (vesten knechte) Gerhard von Hufftersheim und dessen Ehefrau Else (Elsen) bzw. ihren Erben 100 Gulden Geld jährlicher Gülte bei einer Ablösung mit 1.000 Gulden bezahlen, worüber sie eine besiegelte Urkunde haben. Der Erzbischof hat die Stadt verpflichtet, die 100 Gulden auf die beiden Städte Obernburg (Ob(er)nborg) und Wörth (Wirda) zu beweisen und die oben genannten Herren jeder für sich Bürgen für die Stadt Aschaffenburg geworden sind. Wollen die Aschaffenburger die Gülte nicht mehr zahlen und ablösen oder Gerhard und Else ihr Geld wieder haben, müssen die Bürgen der Stadt Aschaffenburg die 1.000 Gulden und die 100 Gulden Jahresgülte für das betreffende Jahr nach entsprechender Aufforderung zahlen. Tun sie das nicht, kann die Stadt (sie oder yr gewalt) ihre Pfänder und ihr Gut angreifen, versetzen oder verkaufen bis der Wert von Jahresgülte und Hauptschuld einschließlich von Kosten, Schaden, Bewirtung (tzerunge(n)), Botenlohn und Verluste erreicht ist. Dies dürfen die Bürgen weder mittels Bann, Freimarkt, Geleit, Landfrieden oder Freiheit, die der Stuhl von Rom (Rome), Kaiser, Könige, Fürsten, Herren, Pfaffen oder Laien gemacht haben noch auf andere Weise verhindern. Alles dies geschieht im Einverständnis mit dem Mainzer Erzbischof und den Amtleuten des Stiftes von Mainz (Mentze).
Geht ein Siegel an dieser Urkunde zu Bruch, wird die Urkunde nass, werden Worte, Buchstaben oder Silben verdorben oder wird die Urkunde löchrig, darf den Aschaffenburgern daraus kein Schaden entstehen. Die Bürgen verpflichten sich, den Vertrag getreulich einzuhalten. Eberhard (Eberh(ard)) von Fechenbach (Vechenbach), Antze von Wiesbaden (Wiesebaden) und Herman Qwantz kündigen ihr Siegel an, Heinrich Wentzel, der kein Siegel besitzt, sichert zu, unter dem Siegel des Aschaffenburger (Asch(affenburg) Viztums Eberhard (Eberh(ard)) von Fechenbach (Vechenbach) den Wortlaut der Urkunde einzuhalten.
- Datum Aschaffenburg feria quinta post diem sancte Margrete virginis anno [13]83.

Quellenansicht

fol. 128r
fol. 128v
fol. 129r

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 128, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2190 (Zugriff am 16.04.2024)