Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 059 [02]

Datierung: 21. November 1382

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

Abschriften:

  • Etwas jüngere Kopie: Würzburg: Lib reg. 3 fol. 88. - Bodmann: München, Reichsarchiv (Bodmann-Habel I 240 f. 1v.)

Regest:

  • Würdtwein, Dioecesis Mogunt. 1, 147 und 148a.

Quellenbeschreibung:

OP. Reichsarchiv München, Mainz Domkapitel 135. Großes Siegel hängt, leicht beschädigt. - 

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz sichert den Klerikern innerhalb und außerhalb der Stadt Mainz alle alten Freiheiten zu und gestattet ihnen, sich frei in den mainzischen Stiftslanden zu bewegen.

Vollregest:

L(itte)ra data clero Magunt(i)ni.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] anerkennt den großen Zwang, das Leid und den Schaden, mit denen seine "lieben Getreuen", nämlich der Dekan und das Kapitel seines Domstiftes, Äbte, Priore und Konvent der Klöster St. Alban (sante Albane) und St. Jakob (sante Jacobe) und auch die Dekane, Kapitel und sonstige Personen der Stifte St. Peter (sante Petir), St. Stephan (sante Steffan), St. Viktor (sante Victore), zum Heiligkreuz (heiligencrutze), Mariengreden (uns(er) frauwen zu den greden), St. Mauritius (sante Mauritien), St. Johann (sante Johanne) und St. Gangolf (sante Gangolffe) und der sonstige Klerus (phaffeid) innerhalb und außerhalb der Stadt Mainz (Mentze) derzeit beladen sind. Er gewährt ihnen zu den anderen Freiheiten, die sie von ihm und seinen Vorgängern im Stift Mainz bekommen und bewahrt haben, aus besonderer Gunst und Treue, die er für sie hegt, kraft dieser Urkunde [den Vorzug], dass er sie, für den Fall, dass sie nicht mehr in der Stadt Mainz wohnen bleiben, sondern von dort wegziehen wollten, in den Stiftslanden, Herrschaften, Städten, Dörfern und Gebieten, wo sie das wünschen, ein- und ausreisen zu dürfen. Sie dürfen sich dort jederzeit und überall aufhalten. Er wird sie und ihre Nachkommen, ihren Leib, ihr Gut, ihr Gesinde und all ihre Habe nach bestem Vermögen treulich beschützen und beschirmen. Er wird sie von Schatzungen und anderen Beschwernissen freihalten und sie in ihren Freiheiten und Gewohnheiten belassen. Sie dürfen jederzeit wieder mit Hab und Gut nach Mainz ziehen.
- Datum sexta feria post Elizabeth ... 1382.

Quellenansicht

fol. 59r

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 059 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2189 (Zugriff am 25.04.2024)