Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 130v

Datierung: 31. Juli 1383

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Cuntze von Berlichingen, seinem Amtmann in Scheuerberg

Vollregest:

Littera data Cunoni de Berlichingen super 600 florenis.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet seinem »lieben Getreuen« Kunz (Cuntze) von Berlichingen, seinem Amtmann in Scheuerberg (Schureberg) bzw. dem rechtmäßigen Inhaber dieser Urkunde 600 gute kleine schwere Gulden, wie sie zu Heilbronn (Heilporn) oder Wimpfen (Wymphen) gang und gäbe sind. Kunz hat ihm das Geld zu seinem und des Stiftes Nutzen bar geliehen.

Der Erzbischof, seine Amtsnachfolger und das Mainzer (M[entze]) Stift wollen 300 Gulden auf dem kommenden St. Martinstag (11. November), die restlichen Gulden am kommenden St. Peterstag Kathedra (22. Februar) zurückzahlen. Mainz kann die erste Rate notfalls auch zusammen mit der zweiten am St. Peterstag Kathedra bezahlen.

Als Bürgen für dieses Abmachung setzt Mainz den Aschaffenburger Viztum Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechenbach), Creiß von Bürgstadt (Burgstad), den Tauberbischofsheimer (Bischoffesheim) Amtmann Egen (Gogen) Seman, den Walldürner Amtmann Marquard (Margwart) von Dürn (Durren), den Buchener (Bucheim) Amtmann Kunz (Cuntze) von Hardheim sowie den Sohn des oben genannten Aschaffenburger Viztums Eberhard (Ebirhard) von Fechenbach (Vechenbach) d.J.

Kommt Mainz in Zahlungsverzug können die Gläubiger die Bürgen mahnen (zu huse oder zu hoffe, mit boden, mit brieffen oder mund widermund) und die Bürgen müssen binnen 14 Tagen je einen Knecht und ein Pferd zum Einlager (in leistunge) nach Gundelsheim (Gundelshey(m)) in ein von Kunz bestimmtes öffentliches Wirtshaus solange entsenden, bis die Schuld beglichen ist.

Ausfallende Knechte und Pferde müssen nach Mahnung durch Kunz ersetzt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss binnen Monatsfrist - auf Mahnung durch Kunz - Ersatz geschaft werden, widrigenfalls die verbliebenen Bürgen diese Leistung solange übernehmen müssen, bis Mainz einen neuen Bürgen gesetzt hat. Mainz verspricht, die Bürgen gütlich aus der Leistungspflicht zu lösen, ohne Eid und ihren Schaden. Die Bürgen bekennen, gute Bürgen zu sein und das Einlager zu übernehmen.

Erzbischof und Bürgen kündigen ihre Siegel an

- Datum Aschaffenburg feria sexta ante die[m] ad vinculam Petri ... 1383.

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fol. 130v
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fol. 131v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 130v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2185 (Zugriff am 29.03.2024)