Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 135

Datierung: 15. August 1383

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Archiv: Würzburg StaatsA

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei seinem Lauterburger Vogt Volmar von Weikersheim.

Vollregest:

Littera data Volmaro de Wyckersheim super 1.110 florenis.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] hat von seinem Lauterburger (Luterburg) Vogt Volmar von Weikersheim (Wyckersheim) für das Stift Speyer (Spire) 1.110 Gulden geliehen, die er den Juden Menneln und Lewen aus Nieder-Olm (Olmen), wohnhaft zu Straßburg, am kommenden 7. Tag nach dem Heiligen Christtag (1. Januar 1384) bezahlen soll.

Sollte er mit der Zahlung in Verzug geraten, würden künftig zusätzlich wöchentlich auf je zwei Gulden drei helbli(n)ge, Straßburger Münze, fällig. Bischof Adolf verschreibt seinem Vogt bzw. dessen Erben alle stiftischen Nutzen, Renten und Gefälle, die zu der bischöflichen Burg Lauterburg (Lauterberg) gehören. Volmar und seine Erben dürfen sie solange einnehmen, bis die 1.110 Gulden samt möglichen Kosten (gesuch) aus den Burgeinnahmen gezogen haben. Die Vereinnahmung der Gelder rechnet Vogt Volmar auf Treu und Glauben vor dem Bischof ab. Solange soll er Burg und Stadt Lauterburg (Luterburg) ungehindert und unter bischöflichem Schutz in Anspruch nehmen dürfen. Der Bischof weist seine Amtleute entsprechend an.

Der Bischof stellt als Bürgen sich selbst, seinen Bruder Johan von Nassau (Nassauwe) und Bertschen, seinen Waldvogt und »ieben Getreuen«.

Bekommt Volmar sein Geld nicht wie abgemacht, kann er die Bürgen mahnen und diese müssen binnen 14 Tagen entweder in Speyer (Spire) oder Landau (Landauwe), die Entscheidung trifft Volmar, in einem von Volmar bezeichneten öffentlichen Wirtshaus solange Einlager (rechte giselschafft) halten, bis die Schuld beglichen ist. Bischof Adolf kann stellvertretend zwei ehrbare Mannen, die zum Schild geboren sind, entsenden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss binnen eines Monats gleichwertiger Ersatz gestellt werden. Geschieht das nicht, übernehmen die verbliebenen Bürgen solange die Leistungen des ausgeschiedenen, bis Ersatz gestellt ist. Der Bischof verspricht, die Geisel gütlich und ohne Schaden aus der Verpflichtung zu lösen.

Johann und Bertsche versprechen, pflichtbewusste Geisel zu sein.

- Datum Eltvil in die [a] assumptionis beate Marie virginis anno [13]83.

Fußnotenapparat:

[a] Die beide Worte in die sind über der Zeile eingefügt.

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fol. 135r
fol. 135v
fol. 136r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 135, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2161 (Zugriff am 18.04.2024)