Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 148 [01]

Datierung: 31. Dezember 1383 [a]

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz genehmigt, dass Mertze von Kriftel in seiner Notlage das Mannlehen zu Seligenstadt und das Burglehen zu Orb dem Ritter Herman von Karben überlässt.

Vollregest:

Littera data Hermano de Carben.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] genehmigt, dass Mertze von Kriftel (Krofftel), der Sohn des verstorbenen Ritters Johann Mertze (Mertzen) in seiner Notlage (durch notdorft willen) das Mannlehen, nämlich 20 Pfund Geld zu Seligenstadt (Seligenstad) und das Burglehen zu Orb (Orba), nämlich 11 Pfund Geld, die er von Erzbischof und Stift Mainz (Mentze) als Mann- bzw. Burglehen trägt, dem erzbischöflichen "lieben Getreuen", dem Ritter Herman von Karben (Carben) und dessen Leibeslehnserben für 130 Gulden überlassen hat. Das Pfand kann mit dieser Summe auch wieder abgelöst werden. So besagen es die Urkunden, die Mertze darüber versiegelt ausgestellt wurden. Hermann darf die Gelder solange vereinnahmen, bis Mertze das Pfand ausgelöst hat. Mertze bleibt nach wie vor dem Erzbischof aufgrund der beiden Lehen verpflichtet. Stirbt Mertze vor der Ablösung des Pfandes, gehen die Lehen und die daraus auf Verlangen resultierenden Pflichten (truwen, dinste(n), seßen und eyden) auf Ritter Johann und seine Leibeslehnserben über. So besagen es Mannlehen- und Burglehenrecht sowie Gewohnheit. Die Rechte des Erzbischofs und des Stiftes an den Lehen bleiben vorbehalten. [a]

Fußnotenapparat:

[a] Die Datierung in das Jahr 1383 ergibt sich aus der Stellung der Abschrift im Ingrossaturbuch.

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fol. 148r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 148 [01], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2152 (Zugriff am 28.03.2024)