Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 047 [02]

Datierung: 1. August 1382

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I.von Mainz schließt mit den Gemeinern der Burg Wartenberg einen Burgfrieden.

Vollregest:

L(itte)ra Wartenb(erg) Öffnungs verschreibung.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] hat sich, auch im Namen seiner Nachfolger im Mainzer (Mentze) Stift, mit Willen und Wissen des Dompropstes Endres von Brauneck (Brunecke), des Domdekans Wilhelm von Schwarzenberg (Swatzenb(er)g) und des Mainzer Kapitels, mit Siegfried (Sifrid) von Wildenstein (Wildestey(n)), Johann Kemerer, Thile von Odernheim (Odenh(eim)) und Johann von Wartenberg (Wartenb(er)g), Ritter, Baumeister der Burg (huses) Wartenberg, Claes (Clase) vom Stein (Steyne) dem Jungen, dem Mainzer Domherrn Johann von Wartenberg, Sifrid Schneeberg (Sneb(er)g) von Wartenberg, Emicho (Emiche) von Wartenberg, Emmerich von Ingelheim (Ingelnheim), Bechtolf von Flomborn, Sifrid vom Steine und Wilhelm von Scharfenstein (Scharpenstein) dem Jungen, Ritter, Endres vom Stein (Steyne), Hessen von Randeck (Randecke), Konrad Kollen von Wartenberg (Wartenbergk) und Sifrid Schaufuß dem Jungen von Wartenberg, Gemeiner auf der Burg (huse) Wartenberg bezüglich dieser Burg geeinigt als von yren, von der bumeister, der stemme und der gemeyn(er) wegen gemei(n)lich zu Wartenb(er)g.
Die Gemeiner haben dem Erzbischof und seinen Amtsnachfolgern die Burg (hus) Wartenberg auf ewig gegen jedermann geöffnet [a], damit sich ein Mainzer Erzbischof und sein Stift daruß und daryn behelfen können, wie dies nachstehend geregelt ist:
Wird die Burg (hus) genötigt, verbaut oder belagert (benodiget, verbuwet oder beseßen) soll Mainz ihnen auf Anforderung nach bestem Vermögen mit Land und Leuten helfen (entredden), sofern sie und die Gemeiner, besonders die, die ihr Recht seit Beginn des Streites, Raub ausgenommen, angehen, vor dem Erzbischof und einem Gremium der Stiftsburgmannen under zwolfen ungeraden, die Burgmannen zu Böckelheim (Beckelnh(eim)), Nieder-Olm (Olmen), Ehrenfels (Erenfels), zu Klopp (Cloppe) oder zu Scharfenstein (Scharpenstein) sind, verliben wolden.
Haben ein oder mehrere Gemeiner von Wartenberg in Zukunft mit jemandem etwas zu schaffen und wollen dies vor den Stiftsburgmannen (under zwolfen ungeraden) schlichten lassen, müssen sie dies dem Erzbischof ankündigen. Der Erzbischof wird dann der Gegenpartei schreiben, auf einen der Gerichtstage zu kommen, und dem Rechtsgang vor Erzbischof und seinem Burgmannengremium innerhalb einer Monatsfrist nach Ankündigung seinen Lauf zu lassen. Wird der Rechtgang verweigert und es kommt zum Krieg, werden sie deshalb dann genötigt und Wartenberg gar belagert, soll der Erzbischof in der Weise helfen, wie dies oben beschrieben ist.
Streit zwischen Gemeinern und dem Erzbischof wegen Schuld, Erbe o.ä. wird ebenfalls abschließend vor dem Gremium der Stiftsburgmannen geregelt. Sie sollen nach Aufforderung innerhalb eines Monats beide Parteien miteinander vergleichen. Geschieht das nicht, müssen die, die sich der Sache angenommen haben, binnen der folgenden zwei Monate Recht sprechen, wobei die Mehrheit des Gremiums entscheidet.
Geht der Erzbischof dem oder den Gemeinern aus dem Weg (des uß), können letztere sich gegen Mainz aus Wartenberg heraus und wieder hinein so lange behelfen, bis Mainz ihnen Recht widerfahren lässt. Der Erzbischof darf sich, solange Zweiung oder Krieg anhalten, nicht aus Wartenberg heraus oder wieder hinein behelfen. Läuft die für beide Parteien geltende Einmonatsfrist des Rechtsgangs, darf sich Mainz wieder aus der Burg (huse) Wartenberg gegen jedermann behelfen.
Haben die Gemeiner Schuldforderungen an Mainz, die vor den Stiftsburgmannen geltend gemacht werden, steht es ihnen zu zu pfänden. Alles soll aber wie üblich gehandhabt werden (so sollen sie doch mit der Pfandschaft pfandlich gebaren).
Alle Beteiligten wollen einen gemeinen Burgfrieden geloben und besiegeln.
Sollten die erzbischöflichen Freunde, Diener oder Gesellen gegen irgendjemanden Kriege führen, soll der Hauptmann der Gesellen für sich und die Gesellen den Burgfrieden geloben und schwören, ihn zu halten. Der Hauptmann muss Edelmann und darf kein gemeiner Bürger (gebure) sein.
Die Wartenberger dürfen in Zukunft keinen Gemeiner aufnehmen, bevor dieser nicht gelobt und zu den Heiligen geschworen hat, und dem Erzbischof etc. eine offene Urkunde (brief) gegeben hat, in der er gelobt und beeidigt, den Burgfrieden und alle Punkte und Artikel gegenüber Mainz zu halten.
Die Urkunde, die die Baumeister und die anderen Vorgenannten dem Erzbischof übergeben, soll wörtlich in den noch anzufertigen Burgfrieden geschrieben werden.
Um dies zu beurkunden, kündigt der Erzbischof sein Siegel an. Dompropst Endres von Brauneck, Domdekan Wilhelm von Schwarzenberg und das Kapitel des Domes zu Mainz bestätigen den Wortlaut der Urkunde. [a]
- Datum ... 1382 ipso die Vincula Petri.

In gleicher Form wurde dem Erzbischof ein Revers ausgestellt.

Fußnotenapparat:

[a] Am Rande steht uti in f[…] fol. 374 [oder 574?];

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 047 [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2151 (Zugriff am 28.03.2024)