Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 041v

Datierung: 28. Juni 1382

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (mit Verweis auf: Karlsruhe, Kop. 287 (132) f. 46v).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Hans von Beckingen.

Vollregest:

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet dem from(m)en, vesten, strengen, seinem »lieben Getreuen«, dem Edelknecht Hans von Beckingen, dessen Erben oder dem, dem er diese Schuldverschreibung bzw. diese Schuldurkunde wissentlich überträgt, 700 Goldgulden, die dieser ihm aus besonderer Freundschaft geliehen hat, und die vollständig in die Nutznießung des Speyerer (Spyre) Stiftes gelangt sind.
Adolf gelobt, auch im Namen seiner Amtsnachfolger im Speyerer Stift, das Geld bis zum kommenden St. Johanstag Baptiste [24. Juni 1383] zurückzuzahlen.

Adolf setzt als Bürgen dieses Versprechens ein: seinen »lieben Getreuen«, den Schultheißen Anselm (Anshelm) Metzel, Voltze Neckinger, Albrant Heyntz Surer, Hans Gugel, Herman Grunbach, alle Richter, Hensel Glyme, Hans Huge, Eberhart Keller, A[l]brecht Engel, Henrich Wegener, Walther Bise, Heyntz Glyme, Claus Furer, Mischener den Bäcker, Bertolt Goltsteyn, Berenger Frisching und Cuntzel Grunbach, alle Bürger zu Bruchsal (Bruchsel), die seitens der Stadt Bruchsal Bürgen geworden sind.

Zahlt Erzbischof Adolf das Geld nicht wie vereinbart zurück, müssen sich sämtliche Bürgen, nachdem Hansen die Mehrzahl der Bürgen mündlich, schriftlich oder persönlich dazu aufgefordert hat, binnen acht Tagen persönlich auf Entscheidung Hansens entweder nach Speyer (Spyre) oder nach Bruchsal (Bruchsel) begeben, sich dort in einer öffentliche Herberge in rechte giselschafft unv(er)dingter dinge, die sie benennent einfinden und dort auf ihren Eid also leisten und Geiselhaft halten. Sie dürfen die Stadt des Einlagers unter keinen Umständen nicht eher verlassen, bis die Schuld getilgt ist. Stirbt ein Bürge, geht außer Landes oder wird aus anderen Gründen an seiner Geiselschaft verhindert, muss der Erzbischof binnen 14 Tagen einen gleichwertigen Ersatzbürgen stellen. Tut er dies nicht, müssen die anderen Geiseln nach entsprechender Aufforderung des Gläubigers die Pflichten des Ausgeschiedenen solange übernehmen, bis Ersatz geschafft ist. Die Bürgen dürfen sich ihrer Verpflichtung nicht entziehen. Macht sich ein Bürge eines Verbrechens schuldig und kann seine Bürgschaftsverpflichtung nicht in vollem Umfang erfüllen, können die Gläubiger die Pfänder des Bistums Speyer, der Stadt Bruchsal und der brechende[n] Bürgen in Anspruch nehmen, kraft eigenen Rechts in Besitz nehmen, und ohne Behinderung an einen Ort ihrer Wahl, es sei Stadt (statt), Schloß (sloß) oder Burg (vesten), bringen lassen. Der Erzbischof sichert seine uneingeschränkte Unterstützung zu. Keine Freiheit, kein Recht, Gesetz, keine Gewohnheit des Speyerer Stifts, kein Gebot oder Verbot seiner eigenen Herrschaft, kein Bürgerrecht, Landfriede, trostunge oder geleyde der Herren oder Städte u.ä. können dem entgegenstehen. Auch die Bürgen geloben Vertragserfüllung.

Der Erzbischof sichert seinen Bürgen zu, sie ohne Eid und Schaden aus dem Einlager und der gyselschafft zu lösen. Die Siegel des Bistums Speyer und des Bischofs werden angekündigt, ebenso durch Schultheiß und Richter der Stadt Bruchsal das Stadtsiegel.

- Datum ... 1382 in vigilia sanctrorum Peter et Pauli apostolorum.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 041v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2135 (Zugriff am 28.03.2024)