Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

776 Quellen in dieser Liste. Sie sehen die Quelle 292.

StA Wü, MIB 10 fol. 165v

Datierung: 31. Dezember 1383

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

KML Visualisierung

Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz verkauft mit Willen und Wissen des Mainzer Domkapitels dem Grafen Johan von Wertheim Burg und Stadt Külsheim-

Vollregest:

Littera data Johanno comiti de Wertheim super opido Cullsheim etc.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] verkauft (redelich verkaufft und ingeantwert) kraft dieser Urkunde mit Willen und Wissen seines "lieben Andächtigen" Dekan Wilhelm und des Mainzer (Mentze) Domkapitels seinem "lieben Oheim und Getreuen", dem Grafen Johan (Johanse) von Wertheim, und dessen Erben die Burg (sloß) Külsheim (Culsheim) mit Stadt, Gerichten, großem und kleinen Zehnt und Besthaupt, die im dortigen Amt anfallen, sowie Weingülten, Wäldern, Äckern, Wiesen, Gewässer, Weiden, Dörfern, Vorwerken, Eigenleute und sonstigem bebauten und unbebautem Zubehör. Ausgenommen davon sind alle Pfandschaften, die vor dem heutigen Tag im Zusammenhang mit der Burg vorgenommen worden sind. Der Preis beträgt 7.000 gute wohlgewogenen Gulden, die der Erzbischof bereits bar empfangen und zu seinem und des Stiftes Nutzen verwendet hat. Graf Johan darf Burg Külsheim (sloz Culsheim) nach Belieben solange nutzen, gebrauchen, Amtleute, Keller, Pförtner, Torknechte und Wachen anstellen und entlassen wie dies(er) kauf stet. Der Erzbischof hat ihn auch im Namen seiner Amtsnachfolger in die leibliche Gewalt und Gewehre über das Pfand gesetzt. Dem Erzbischof ist das Recht eingeräumt, Burg und Stadt Külsheim (Culsheim) jederzeit mit 7.000 Gulden, gut an Gold und schwer genug an Gewicht, wiederkaufen zu dürfen. Er muss dies aber zwei Monate vorher ankündigen. Das Geld ist in Wertheim, Freudenberg (Freudenb(er)g) oder in einer anderen Burg (sloße) im Umkreis von drei Meilen um Wertheim und Freudenberg zurückzuzahlen. Graf Johan entscheidet wo. Die Pfandsache muss danach vollständig geräumt und freigegeben werden.
Während der Pfandschaft sind die Hölzer und Wälder der Burg sorgsam zu hegen, sie dürfen nicht weggegeben, gerodet oder verwüstet werden; Lediglich Brenn- und Bauholz dürfen entnommen werden.
Dem Erzstift steht es weiterhin zu, Bede und Steuern aus der Stadt Külsheim (Culsheim), den Dörfern und von den armen luten im Amt zu erheben. Die Vereinnahmung der anderen Renten und Gülten durch den Grafen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Mainz wird den Grafen mit seiner Pfandschaft wie andere erzstiftische Amtleute schützen und schirmen.
Burg und Stadt Külsheim bleiben Offenhaus des Erzbischof. Er darf sich in allen seinen Kriegen daraus behelfen, und zwar gegen jeden Gegner, ausgenommen gegen den Grafen, die Seinen und seine Lande und Leute.
Die auf der Burg verbleibenden erzstiftischen Burgmannen werden weiterhin von Mainz bezahlt.
Der Graf muss Burg und Stadt Külsheim sowie die Güter wie Eigengut pfleglich behandeln, verteidigen, schützen und schirmen, er muss sie in allen hergebrachten Freiheiten, Gnadenerweisen und Gewohnheiten bewahren und fördern. Wird dies von anderen beeinträchtigt, wird Mainz dem Grafen helfen, das Hergebrachte zu bewahren.
Die Grafen und ihre Amtleute auf der Burg sollen auch alle Güter des Domkapitels, des Stiftes zu Mainz (Mentze) und der Kirche mit Unterstützung durch den Erzbischof beschützen und schirmen.
Ziehen während der Pfandschaft Juden in die Stadt Külsheim (Culsheim) hat der Graf keinerlei Rechte an ihnen, es sei denn, sie würden ihm nicht gehorchen. Der Graf und seine Amtleute sollen die Juden schirmen und schützen.
Der Graf und die Seinen dürfen sich aus Burg und Stadt Külsheim in ihren Kriegen behelfen, gegen jeden Gegner, nicht aber gegen den Erzbischof und sein Stift. Kommt es zum Krieg zwischen Mainz und Wertheim, bleibt die Pfandschaft Külsheim neutral, wird von beiden Seiten militärisch gesichert, während die Leute im Amt stille sitzen und keiner Partei helfen sollen.
Geht Burg Külsheim in erzstiftischen Kriegen verloren, wird Mainz mit allen Mitteln versuchen, es wiederzugewinnen und dann binnen eines Monats dem Grafen zurückzugeben. Gelingt die Rückeroberung nicht, wird Mainz für die 7.000 Gulden Burg und Stadt Tauberbischofsheim (sloße Bischoffesheim burg und stat) samt Zubehör einräumen. Darüber hat der Erzbischof ihm schon andere Kaufurkunden ausgestellt, der Graf hätte dann Tauberbischofsheim für zwei geschuldete Summen inne. Die Verpfändung Tauberbischofsheims gilt solange, bis Külsheim wiedergewonnen ist. Gehen sowohl Külsheim als auch Tauberbischofsheim (Bisch(ofsheim) verloren, muss Mainz zwei andere Burgen in der Nähe von Külsheim und Tauberbischofsheim, mit ähnlich umfangreichen Gütern, Nutzungen und Einkünften bereitstellen.
Geht Burg Külsheim in gräflichen Kriegen verloren, verlieren die Wertheimer ihr Geld.
Dekan Wilhelm und das Mainzer (Mentze) Domkapitel geben ihr Einverständnis zu der vorstehenden Abmachung und kündigen an, ihr großes Siegel neben das Erzbischof Adolfs anzubringen.
 - Datum anno 1383.

Quellenansicht

fol. 165v
fol. 166r
fol. 166v
fol. 167r
fol. 167v
fol. 0e

Metadaten

Personenindex

Ortsindex

Körperschaften

Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 165v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2109 (Zugriff am 29.03.2024)