Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 169v

Datierung: 29. September 1383

Quelle

Ohne Aussteller, Empfänger und Empfangsort

Archiv: Würzburg StaatsA

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Die Stadt Obernburg schuldet für Erzbischof Adolf I. von Mainz der Stadt Aschaffenburg 100 gute Gulden Geld. Der Erzbischof kann die Summe nicht aufbringen, da sich das Stift in einer Notlage befindet.

Vollregest:

Littera opidi un. Obirburg - data oppido Aschaffenburgensi super 1.000 florenos.

Bürgermeister, Schöffen und Bürger der Stadt Obernburg (Obirburg) schulden, mit Wissen ihres gnedigen herren Erzbischof Adolf von Mainz (Mentze) dem Bürgermeister, den Schöffen, dem Rat und den Bürgern der Stadt Aschaffenburg (Asch(affenburg)) 100 gute Gulden Geld, gut an Gold und schwer genug an Gewicht, wie sie zu Frankfurt (Franck(furt)) gang und gäbe ist. Das Geld zahlt die Stadt Aschaffenburg auf Bitten des Erzbischofs, wegen der aufkommenden Notlage des Mainzer (Mentze) Stiftes und um Schaden abzuwenden, dem Edelknecht Gerhart von Hufftersheim, seiner Ehefrau Else und deren Erben jährlich aus. Die Verpflichtung kann mit der Zahlung von 1.000 Gulden abgelöst werden, wie dies die Urkunden besagen, die darüber ausgestellt worden sind.

Die 100 Gulden soll die Stadt Obernburg jährlich am St. Martinstag im Winter [11. November], spätestens 14 Tage danach, auf eigene Kosten und Gefahr in Aschaffenburg solange zahlen, bis die Schuld mit der Zahlung von 1.000 Gulden bei Edelknecht Gerhart und den Seinen getilgt ist. Gerät die Stadt Obernburg in Zahlungsverzug, ist die Stadt Aschaffenburg berechtigt, die 100 Gulden auf Kosten Obernburgs »bei Juden und Christen« einzutreiben. Nach Monatsfrist können sie dann das Gut der Stadt Obernburg in der Höhe des ausstehenden Betrages gerichtlich oder außergerichtlich pfänden und veräußern. Sollte dies passieren, würden sie sich dadurch keineswegs ins Unrecht setzen, auch nicht gegenüber dem Erzbischof und seinem Stift. Kein Vorwand, weder Freimarkt, Bann, Geleit, Landfriede noch Freiheiten des Stuhls in Rom (Rome), des Kaisers, der Könige, Fürsten, Herren, Pfaffen und Laien, können den Anspruch Aschaffenburgs schmälern, auch keine geistlichen oder weltlichen Gerichtsbeschlüsse.

Wenn Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Aschaffenburg sich der 1.000 Gulden Hauptgelds entledigt haben, wie sich gegen Gerhart und Else bzw. deren Erben gegenüber schriftlich verpflichtet haben, müssen Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Obernburg (Ob(er)nburg) die 100 Gulden Geld nicht mehr bezahlen und diese Urkunde wird ungültig. Werden Siegel an dieser Urkunde beschädigt, wird die Urkunde nass oder löchrig, Buchstaben und Silben undeutlich, so ändert das nichts an der Gültigkeit der Abmachungen. Die Vertreter Obernburgs verpflichten sich, alle Abmachungen einzuhalten, kündigen ihr Stadtsiegel an und bitten Erzbischof Adolf, sein Siegel als Bestätigung beizufügen, was dieser zusichert.

 - Datum nach Christus geburte 1383 uff sante Michels tag des heilgen ertzengels.

Quellenansicht

fol. 169v
fol. 170r
fol. 170v
fol. 171r

Metadaten

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 169v, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2100 (Zugriff am 24.04.2024)