Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 037 [04]

Datierung: 14. Juni 1382

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28 (mit Verweis auf: Karlsruhe, Cop. 288 (133) f. 123. - Kreisarchiv Speyer, Cop. des Bischofs Adolf S. 219).

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz verkauft als Vormund des Stiftes Speyer Peter Hushalten und dessen Ehefrau Metze eine jährliche Gülte auf die Stadt Waibstadt und die drei Dörfer Zeutern, Östringen und Malsch.

Vollregest:

Schuldverschreibung weg(en) des stifts Speyer.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau], Vormund des Stifts zu Speyer (Spyre) verkauft zum Nutzen des Speyerer Stifts und um großen Schaden abzuwenden, mittels eines rechten Kaufes, mit dieser Urkunde, auch im Namen seiner Nachfolger im Speyerer Bischofsamt, den erbaren Leuten Peter Hushalte(n) und dessen Ehefrau Metze, Bürger zu Sinsheim (Suensheym), bzw. ihren rechten Erben, eine jährliche Gülte in Höhe von 62 Gulden Geld, guter und geber von golde und schwer genug an Gewicht, auf die bischöflich-speyerische Stadt Waibstadt (Weybestat) und die drei Dörfer Zeutern (Zutern), Östringen (Osteringen) und Malsch (Malsche) und auf alle die Güter, Gülten, Zinsen, Nutzungen, Rechte, Renten und Gefälle, die zu der Stadt und den drei Dörfern gehören oder gehören werden.

Sollte die versprochene Gülte dort nicht eingehen, haben sie nach der Städte Recht und der Gewohnheit der Stadt Speyer Anspruch auf Ersatz aus allen anderen bischöflich-speyerischen Gütern. Das Geld soll Peter jährlich am St. Martinstag [11. November] auf Kosten und Risiko des Speyer Stiftes wahlweise in Sinsheim (Sunsheim) oder in Speyer (Spyre) ausbezahlt werden. Weder Krieg, Raub (name), Gefangenschaft und andere Notlagen, noch Gebot oder Verbot eines geistlichen oder weltlichen Richters, das Recht eines Herren oder Amtmannes, keine sonstige Gewalt und kein Unglücksfall dürfen vorgebracht werden, die Zahlung nicht vorzunehmen.

Peter hatte dem Speyerer Vormund 623 schwere Goldgulden zum Nutzen des Speyerer Stifts geliehen. Zahlt Adolf nicht vereinbarungsemäß und sind weitere 14 Tage nach dem Martinstag verstrichen, ohne dass eine Zahlung erfolgt ist, verfallen Bischof und seine Unterpfänder nach der Städte Recht und der Gewohnheit der Stadt Speyer einer Strafe in Höhe des doppelten Zinses.

Zur größeren Sicherheit stellt Adolf auch im Namen seiner Amtsnachfolger im Speyer Stift dem Peter, seiner Ehefrau Metze und deren Erben Geiseln (gysel), nämlich den bischöflichen »lieben Getreuen« Bechtold von Tzelle, Waltze Wegener, Brecher Seltzer, Volmar Ryhen, Wolff Karge, Hans Wydolff, Claus Burckart, Heyntz Hartung, Wolfram Contzelmantze, Claus Nyebel und Gernolt Meckenheim (Meckenheym), Bürger zu Waibstadt (Weybestat); Dann den Schultheiß Heyntz auf dem Berg (uff dem Berge), Hans Krug, Syfrit Yser, Cuntz Fax, Cuntze Mysbacke, Cuntze, Sohn des Cunen, Swyker Bechel, Heyntze Bruchseler, Bertolt Wickeman, Heyntze von Östringen (Osteringe(n)), Bentze von Östringen, Heyntze Mynner und Cuntz Gugel, Schöffen (richtere) und Einwohner (geseße(n) lute) des Dorfes Zeutern (Tzut(er)n); Weiterhin Schultheiß Bertholt Boppen, Wernher Ernfrit, Syfrit Rurer, Swiker Genpast, Renlin Wingart; Hans Wamnal, Cuntzel Metzeler, Heyntz Wirt, Ditlieb [?] Becker, Heyntz Kellin, Reynbot Besche, Heyntz Cruse und Bertolt Keber, Einwohner des Dorfes Östringen; Schließlich Schultheiß Heyncze Diedensheimer (Dydensheym(er)), Cuntz Hofman, Wolffel Diem Hofman, Heintz Keyser, Hans Kletz, Gunther Hune, Heyntze Molle Boltel, Burgkart Wygel, Claus von Malschenberg (Malschenb(er)g), Conrat Morhart und Heyntze von Heckenheim (Heckenheym), Einwohner des Dorfes Malsch.

Wird der Bischof säumig und zahlt nicht wie vereinbart, können die Geiseln tzu huse oder tzu hofe, munt wider munt, mit brieffe oder ane brieffe von Peter Hushalten mittels eines Boten gemahnt werden, und müssen dann binnen acht Tagen persönlich zum Einlager (leistung) in der Stadt Sinsheim (Sunsheym), in einer öffentlich bekannten Herberge erscheinen und dort leisten und also geschafft halden. Sie dürfen sich in keinem Fall aus der Stadt entfernen und zwar solange, bis der Zins und die Strafe des zweifachen Zinses zusammen mit dem Botenlohn vollständig bezahlt sind. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes, muss der Bischof binnen 14 Tagen einen Ersatzmann stellen. Tut er das nicht, müssen die anderen Geiseln auf Mahnung solange infare(n), leyste(n) und geschafft halten, bis der neue Bürge ernannt ist. Die ehemalige Geisel, die lediglich fortgezogen ist, haftet aber auch jetzt noch wie seine ehemaligen Mitgeiseln. Wird ein Bürge straffällig oder verlässt den Ort des Einlagers, kann also seine gyselschafft nicht erfüllen, erlaubt Bischof Adolf auch im Namen seiner Amtsnachfolger in Speyer (Speyre) sowie der anderen Geiseln dem Peter Hushalten, seiner Ehefrau Metzen und deren Erben und möglichen Helfern, die Pfänder und das Gut des Bistums, der Stadt und der drei Dörfer sowie des straffälligen Bürgen in Anspruch zu nehmen und sich die Pfänder in in eine Stadt (stat) oder Burg (sloz oder vesten) ihrer Wahl bringen lassen. Damit haben sie dann in keiner Weise gegen das Bistum Speyer gehandelt. Sie haben auch das ausdrückliche Recht, gegen den pflichtvergessenen Bürgen, sei es Herr, Ritter oder [Edel]Knecht, Klage zu erheben, bis ihnen das ausstehende Geld sowie die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der Pfänder entstanden sind, gänzlich bezahlt sind. Bürgen, die ihrer Verpflichtung nicht nachkommen und ihre Eide und Ehre vergessen, werden treulos, ehrlos und meineidig und auf Antrag der Gläubiger von den geistlichen Richtern in Speyer auch öffentlich so bezeichnet und werden ohne förmliches Rechtsverfahren sofort in den Bann getan. Bischof und Bürgen sollen in keiner Weise gegen die vorgenannten Punkte handeln und auch die Pfänder nicht antasten. Der Bischof verzichtet in diesem Zusammenhang auf jegliche geistliche und weltliche Hilfe, auf Bullen, Urkunden, Handfesten, Pfaffenrecht, Laienrecht, Landrecht, Städterechte, Dorfrecht, freie Marktgebote, auch wenn sie vom Heiligen Stuhl zu Rom (Rome), von römischen Kaisern und Königen, von Erzbischöfen oder Bischöfen oder anderen Herren stammen. Dies nimmt Erzbischof Adolf auf seinen Eid.

Zahlt der Erzbischof die 600 Gulden ordnungsgemäß zurück, sind die Bürgen entlastet und gilt die eingeräumte Gülte von 82 Gulden als abgelöst. Der Erzbischof kündigt das Siegel des Bistums Speyer (Spyre), die Bürgen kündigen die Siegel der Waibstadter Bürgen, der Stadt Waibstadt, des Erzbischofs Adolf und der geistlichen Richter des Erzbischofs an, was die Genannten bestätigen.
- Datum ... 1382 in vigilia sanctorum Viti et Modesti.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 037 [04], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2099 (Zugriff am 24.04.2024)