Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 031v [03]

Datierung: 5. Juni 1382

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von trifft als Bischof von Speyer Vorkehrungen in seinem Streit mit Nikolaus von Wiesbaden um das Speyerer Stift.

Vollregest:

L(itte)ra data maior(i) eccl(es)ie Spiren(si) sup(er) inde(m)pnitate p(er)s(er)vit [?] c(um) Nycol Wisebad(en).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] bestätigt, dass Streit um das Speyerer Stift entstanden ist zwischen ihm und Nikolaus von Wiesbaden (Wisebaden), Propst zu Danender, der sich erwählter, bestätigter Bischof nennt. Da nun die folgenden »lieben und andächtigen« Herren, nämlich Eberhard von Bommersheim (Bomersh(eim)), Custor und Domherr zu Speyer (Spyre), Heilmann von Bommersheim (Bomersh(eim)), Kantor am Dom zu Worms (Vormtze) und Domherr zu Speyer (Spyre), Junge von Frankfurt (Frankefurt), Petermann zum Jungen aus Mainz (Mentze), Domherr zu Speyer und Eckart von Kagenecke, Propst zu St. Peter in Straßburg (Strazburg) und Domherr zu Speyer, in diesem Streit auf erzbischöflicher Seite bleiben wollen, will er sie deshalb und aus besonderer Gnade in allen ihren Benefizien, Ämtern und Gütern im Speyerer Stift oder anderswo schützen und schirmen. Sollten sie wegen des Streites an ihren Benefizien, Ämtern und Gütern gehindert werden oder Schaden nehmen, sollen sie das mitteilen, worauf der Erzbischof dies aus den Renten, Gülten und Gefällen zu Udenheim (Utenheym) und aus dem dortigen Zoll, ausgenommen den 1.000 Gulden, die dem Speyerer Domkapitel verschrieben sind, ausgleichen wird. Der Erzbischof gebietet seinem lieben »Oheim« Ulrich [IV.] von Hohenlohe (Hoenloch) [-Brauneck], seinem derzeitigen obersten Amtmann im Stift Speyer bzw. dessen Amtsnachfolger, den entstandenen Schaden wie beschrieben auszugleichen und dies zu dokumentieren. Sollte der "Oheim" versterben oder würde er seines Amtes entsetzt, muss der Amtsnachfolger die vorliegende Abmachung vor Amtsantritt bestätigen. Sollten die genannten Herren aus ihren Benefizien, Ämtern und Gütern verdrängt werden, verspricht der Erzbischof, sich mit niemandem zu einigen, keinen an die Spitze des Speyerer Stiftes zu setzen oder dorthin gelangen zu lassen, er habe denn vorher den Missstand abgestellt und die Herren wieder in ihre Benefizien, Ämter und Güter eingesetzt. Sollte der Erzbischof selbst versterben, bevor der Streit bereinigt ist, wird durch den "Oheim" von Hohenlohe oder den Amtsnachfolger im Speyerer Stift sichergestellt, dass den Herren daraus kein Schaden entsteht und für sie gesorgt wird. Sollten die Herren wegen des Streites aus Speyer oder aus anderen Städten vertrieben werden, können sie unter dem Schutz und Schirm des Erzbischofs in anderen Städten des Stiftes wohnen und ihrer Tätigkeit nachgehen (iren phen(n)i(n)g tzeren).
Datum Utenheim in die Corporis Xristi ... 1382.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 031v [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2096 (Zugriff am 29.03.2024)