Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 029v [02]

Datierung: 26. Mai 1382

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz nimmt den Juden Rynes, den Sohn des Jakob von Jülich, in seinen Schirm und sein Geleit.

Vollregest:

L(itte)ra data Rynes Jud(e)o de Brubach et dab(it) 6 an(n)is an(n)uata 15 flor(eni).

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] nimmt den Juden Rynes, den Sohn des Jakob von Jülich (Gulche), wohnhaft in Braubach (Brubach) für die kommenden sechs Jahre in seinen Schirm, Frieden und in sein Geleit. Dies gilt auch für seine Ehefrau (wybe), seine Kinder und den Schulmeister, der seine Kinder unterrichtet, sowie die Knechte und Mägde, die in seinem Hause angestellt sind. Sie dürfen in das Mainzer Stift kommen, wegfahren und dort wohnen, sich frei bewegen (tzu wynnen und tzu werbe(n)), leihen, borgen) und zu ihrem Vorteil Geldgeschäfte betreiben (lyhen und uz tzuborgen und iren pen(n)i(n)g tzu keren und tzu wende(n)). Niemand soll ihr Gut angreifen und beeinträchtigen (kum(m)ern noch kruden). Sie dürfen vor kein Gericht gezogen werden, außer vor das des Burggrafen von Lahneck (Lanecke). Werden sie verklagt und sind unschuldig, so sollen sie einen jüdischen Eid leisten, wie dies der Juden Recht und Gewohnheit ist, und sie sind der Anklage ledig. Christen und Juden sollen ihre Rechtsauffassungen miteinander besprechen. Weder Erzbischof, noch erzstiftische Amtleute oder sonstige Beauftragte dürfen sie gegen ihren Willen zu Schatzungen und Beden heranziehen. Der Erzbischof hilft ihnen nach bestem Vermögen, ihre Schulden einzutreiben. Sie können im erzbischöflichen Geleit reisen und fahren wann und wohin sie wollen. Als Gegenleistung sollen sie dem Erzbischof jährlich im Wert von 15 Gulden dienen (dienen alle jare funftzehen gulden) oder diesen Betrag zugunsten des Erzbischofs beim Zollschreiber einbezahlen (tzu antwerten hantreyde(n) dem tzolschryber).
- Datum feria secunda post festum Penthecosten ... 1382.

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fol. 29v
fol. 30r

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 029v [02], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2086 (Zugriff am 28.03.2024)