Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 020

Datierung: 13. April 1382

Quelle

Aussteller:

Empfänger:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz regelt die Bezahlung seiner Schulden bei Marquard von Heuchelheim.

Vollregest:

L(itte)ra data Marqwardo de Huchilnh(eim) sup(er) 400 flor(eni) c(on)cess(o) d(omi)no.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] schuldet dem Edelknecht (vesten knechte) Marquard von Heuchelheim (Huchilnh(eim)) 400 gute, gängige und wohl gewogene Gulden, die dieser ihm zum Wohl des Mainzer Stiftes geliehen hat. Er will ihm bzw. seinen Erben das Geld am kommenden Frauentag Kerzweihe [2. Februar 1383] wiedergeben.

Als Sicherheit stellt er ihm als Bürgen: Nikolaus von Grünberg (Grunenb(er)g), erzstiftischen Keller zu Miltenberg (Miltenb(er)g), Eberhard Miden von Bönnigheim (Bonkeym) den Älteren, erzbischöflichen Amtmann zu Scheuerberg (Schurb(er)g), Hansen von Kochendorff, Heyntze von Hainstadt (Heynstat) den Älteren, erzbischöflichen Schultheiß in Neckarsulm (Solme), sowie die Kapläne Ulrich und Engelhard.

Kommen der Erzbischof oder sein Amtsnachfolger in Zahlungsverzug, können Marquard oder seine Erben die Bürgen schriftlich oder mündlich mahnen, jeder binnen 8 Tagen einen Knecht und ein Pferd in das weinsbergische (der von Wynsperg) Neuenstadt am Kocher (tzu der nuwestat) oder nach Gundelsheim (Gundelczheym), dort wo Marquard dies wünscht, in ein öffentliches Wirtshaus (offen wirtes hus) zu senden, um dort so lange Einlager zu halten (sollen da selbes leisten), bis die 400 Gulden vollständig zurückgezahlt sind. Fallen der Knecht oder das Pferd eines Bürgen aus, muss binnen acht Tagen gleichwertiger Ersatz gestellt werden. Stirbt ein Bürge oder geht außer Landes ehe die Schuld bezahlt ist, muss der Erzbischof nach Aufforderung binnen eines Monats gleichwertigen Ersatz schaffen.

Der Erzbischof sichert den Bürgen zu, sie ohne Eidesleistung und ohne ihren Schaden aus der Bürgschaft zu lösen; die Bürgen geloben, gute Bürgen des Erzbischofs zu sein.

- Datum ... 1382 in dominicam Quasi modogeniti.

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 020, in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2072 (Zugriff am 25.04.2024)