Mainzer Ingrossaturbücher Band 10

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StA Wü, MIB 10 fol. 014 [03]

Datierung: 16. März 1382

Quelle

Aussteller:

Archiv: Würzburg StaatsA

Weitere Überlieferung:

  • Regestensammlung im StAD Best. R 11 A Kurmainzer Regesten Nr. 28.

Geographische Bezüge:

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Inhalt

Kopfregest:

Erzbischof Adolf I. von Mainz gestattet dem Johann Nonnenberg von Montabaur einen Geldbetrag aus dem Zoll Lahnstein aufzuheben, da er bzw. der Edelherr Eberhard von Isenburg-Grenzau ihm Geld schulden.

Vollregest:

Johann de Non(n)enberg de Monthabur.

[Der Mainzer Erzbischof] Adolf [I. von Nassau, Bischof von Speyer] gestattet dem Johann Nonnenberg (Non(n)enberg) von Montabaur (Monthabur), seinen Erben oder Beauftragten kraft dieser Urkunde, auf dem erzbischöflichen Zoll zu Lahnstein (Lanstein) von einem großen Turnosen auf jeden Fuder Wein und anderes Kaufmannsgut (kauffmanschatz), die den Rhein (Ryn) hinauf und herunter fahren, 989 Gulden aufzuheben, die ihm der Edelherr (edle) Eberhard von Isenburg (Isenb(ur)g), Herr zu Grenzau (Grensawe), "Neffe" des Erzbischofs schuldet. Der Erzbischof will die Gläubiger dabei schirmen und schützen und helfen, alles aus dem Weg zu räumen, was Johann an der Vereinnahmung hindern könnte. Er gebietet seinem Zollschreiber zu Lahnstein bzw. dessen Amtsnachfolgern, das Geld vereinbarungsgemäß auszuzahlen und sich quittieren zu lassen. Sollte der Turnosen vom römischen König, oder den nachfolgenden römischen Kaisern und Königen widerrufen werden, bleibt die Vorgehensweise der Zahlung nach wie vor bestehen. Diese Urkunde bleibt bis zur völligen Abtragung der Schuld unabwendbar gültig.
- Datum Dominica Letare ... 1382.

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fol. 14r
fol. 14v

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Zitierhinweis:

StA Wü, MIB 10 fol. 014 [03], in: Die Regesten der Mainzer Erzbischöfe, URI: http://www.ingrossaturbuecher.de/id/source/2058 (Zugriff am 19.04.2024)